Die Verbandsgemeindeverwaltung weist alle Hundehalter darauf hin, dass sie verpflichtet sind, Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften und auf ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen an der Leine zu führen.
Ferner haben Hundehalter Sorge dafür zu tragen, dass ihre Tiere ihr „Geschäft“ nicht auf öffentlichem Verkehrsraum verrichten bzw. sie sind verpflichtet, dieses unverzüglich zu beseitigen.
Zuwiderhandlungen können ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben.
Es ergeht auch der ausdrückliche Hinweis, dass es nicht zulässig ist, Hundekot auf Privatgrundstücken Dritter zu hinterlassen. Hiergegen haben die Grundstückseigentümer einen zivilrechtlichen Abwehranspruch.
Bitte beachten Sie daher beim „Gassi gehen“ folgende Regeln:
Um Beachtung wird gebeten!