Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer,
sehr geehrte Erbbauberechtigte,
im Rahmen eines landesweiten Programms werden im Zuge von technischen Arbeiten zur Führung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters die Flächenangaben der Flurstücke innerhalb der Gemarkungen überprüft. Beim Vergleich der neu ermittelten Flächen mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen amtlichen Flächen kommt es in vielen Fällen zu Abweichungen in der Flächengröße.
Die geometrische Form eines Flurstücks geht auf die so genannte Urvermessung - die erstmalige Vermessung eines Flurstücks Anfang/ Mitte des 19. Jahrhunderts - zurück. Die damaligen Vermessungen dienten in erster Linie dazu, möglichst schnell eine Besteuerungsgrundlage zu schaffen. Messmethodik, technische Ausstattung und Sorgfalt bei der Erhebung sind nicht mit der Genauigkeit und Zuverlässigkeit heutiger Vermessungs- und Flächenermittlungsverfahren zu vergleichen. Die damals aus der Katasterkarte und ggf. aus Vermessungszahlen abgeleiteten Flächenangaben sind aus diesen Gründen mit Ungenauigkeiten behaftet, insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich keine neueren qualitätsverbessernden Maßnahmen (Vermessungen) stattgefunden haben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 14 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen in Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2000 in der jeweils gültigen Fassung) sind wir verpflichtet, unrichtige bzw. ungenaue Flächenangaben zu berichtigen, wenn die zulässige Toleranz überschritten wird und die neu ermittelte Fläche zweifelsfrei richtiger (zuverlässiger) als die bisherige Angabe ist.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich durch die Flächenberichtigung nichts an den Grenzen des Flurstücks in der Örtlichkeit ändert. Es wird lediglich die alte Flächenangabe durch eine neue (exaktere Berechnung) ersetzt.
Soweit sich bei den Neuberechnungen abweichende Ergebnisse von den bisherigen Flurstücksgrößen ergeben, werden die neuen Flurstücksflächen den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung öffentlich bekannt gegeben. Fragen zu der Maßnahme werden Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz
In der Gemarkung Höhmühlbach (5228), Flur 0 wurde das Liegenschaftskataster bei den im Anhang aufgeführten Flurstücken aus Anlass einer neuerlichen Auswertung des Zahlennachweises, ggf. in Verbindung mit ergänzenden Vermessungen, von Amts wegen, durch den Fortführungsnachweis FQ 208325/2018 aktualisiert.
Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 18.01.2019 bis 18.02.2019 beim Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz, Bahnhofstraße 24, 66953 Pirmasens ausgelegt und kann während der Dienststunden (Mo.-Fr.: 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der Öffentlichen Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Vermessungs- und Katasteramtes Westpfalz (https://vermka-westpfalz.rlp.de) unter Punkt „Öffentliche Bekanntmachung“ auf der Startseite eingesehen werden.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. | schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz, Dienstort Pirmasens, Bahnhofstraße 24, 66953 Pirmasens oder |
2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an vermka.wpf@poststelle.rlp.de |
erhoben werden.
Im Auftrag
gez. Egon Brubach, Vermessungsdirektor
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).