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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 31/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der 1.Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 03.07.2025

der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 03.07.2025

Die am 03.07.2025 von dem Verbandsgemeinderat Thaleischweiler-Wallhalben beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wurde von der Kreisverwaltung Südwestpfalz staatsaufsichtlich genehmigt.

Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben

für die Jahre 2025 und 2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Die Festsetzungen der §§ 1 bis 3, 5-11 und 13-16 der Haushaltssatzung bleiben unverändert bestehen.

§ 2

Die §§ 4 und 12 werden wie folgt geändert:

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt

im Jahr 2025 auf 7.708.663,95 € und

im Jahr 2026 auf 8.199.898,90 €.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

im Jahr 2025 auf 10.000.000,00 € und

im Jahr 2026 auf 10.000.000,00 €.

§ 12 Verpflichtungsermächtigungen Kanal-Wasserwerk

Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt veranschlagt:

Für das VG-Kanalwerk:  —  0,00 €

Für das Wasserwerk:  —  500.000,00 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen  —  500.000,00 €

§ 3 Inkrafttreten

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Thaleischweiler-Fröschen, den 03.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister

HINWEIS:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, den 03.07.2025
Sema, Bürgermeister

Offenlegungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Freitag, 01.08.2025 bis einschl. Freitag, 08.08.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 54-56, ausliegt.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort im 2. Obergeschoss, Zimmer 2.06 nach vorheriger Terminabsprache (06334 441 260) eingesehen werden.