Die am 03.07.2025 von dem Verbandsgemeinderat Thaleischweiler-Wallhalben beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wurde von der Kreisverwaltung Südwestpfalz staatsaufsichtlich genehmigt.
Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. Nachtragshaushaltssatzung
der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben
für die Jahre 2025 und 2026
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die Festsetzungen der §§ 1 bis 3, 5-11 und 13-16 der Haushaltssatzung bleiben unverändert bestehen.
Die §§ 4 und 12 werden wie folgt geändert:
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
im Jahr 2025 auf 7.708.663,95 € und
im Jahr 2026 auf 8.199.898,90 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
im Jahr 2025 auf 10.000.000,00 € und
im Jahr 2026 auf 10.000.000,00 €.
§ 12 Verpflichtungsermächtigungen Kanal-Wasserwerk
Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt veranschlagt:
Für das VG-Kanalwerk: — 0,00 €
Für das Wasserwerk: — 500.000,00 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 500.000,00 €
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
HINWEIS:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
|
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Freitag, 01.08.2025 bis einschl. Freitag, 08.08.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 54-56, ausliegt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort im 2. Obergeschoss, Zimmer 2.06 nach vorheriger Terminabsprache (06334 441 260) eingesehen werden.