Die am 25.05.2023 vom Ortsgemeinderat Krähenberg beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Krähenberg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurde von der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.07.2023 staatsaufsichtlich genehmigt. Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Krähenberg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung (Gem0) für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728) folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 285.856,00 | 287.976,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -332.723,00 | -349.780,00 |
| der Jahresüberschuss auf | -46.867,00 | -61.804,00 |
2. im Finanzhaushalt
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -33.845,00 | -48.682,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | +55.900,00 | +21.000,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -96.200,00 | -13.000,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -40.300,00 | +8.000,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf | +74.145,00 | +40.682,00 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 | 0,00 |
| verzinste Kredite auf | 30.000,00 | 0,00 |
| zusammen auf | 30.000,00 | 0,00 |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2023 | 2024 |
| Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung 2023 2024
| für den ersten Hund | 36,00 | 36,00 |
| für den zweiten Hund | 48,00 | 48,00 |
| für jeden weiteren Hund | 72,00 | 72,00 |
nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde)
| für den ersten gefährlichen Hund | 360,00 | 360,00 |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 504,00 | 504,00 |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 648,00 | 648,00 |
Die Steuerhebesätze werden aufgrund der Hebesteuersatzung vom 23.05.2023 in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch dargestellt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen[2] nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
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| 2023 | 2024 |
| Wirtschaftswegebeitrag | 20,00 €/ha | 20,00 €/ha |
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021: 1.249.959,64 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: 1.230.205,64 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: 1.183.338,64 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: 1.121.534,64 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 96.000,00 €.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
oder
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Krähenberg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Freitag, den 25.08.2023 bis einschl. Freitag, den 31.08.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort in Zimmer 6 EG nach vorheriger Terminabsprache (06334 441-260) eingesehen werden.