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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 36/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Gemeindeordnung (Gem0);

hier: Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben vom 29.08.2024

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.08.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde

Thaleischweiler-Wallhalben vom 29.08.2024

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben vom 29.08.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Thaleischweiler - Wallhalben erfolgen im Mitteilungsblatt der VerbandsgemeindeThaleischweiler - Wallhalben. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://www.vgtw.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in den Tageszeitungen „Die Rheinpfalz“ (Lokalausgaben: „Pirmasenser Rundschau“, „Zweibrücker Rundschau“ und „Pfälzische Volkszeitung“), „Pirmasenser Zeitung“ und „Pfälzischer Merkur“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:

- Biedershausen

Hauptstr. 6 (Dorfgemeinschaftshaus)

- Herschberg

Thaleischweiler Str. 29 (Kindergarten)

- Hettenhausen

Hauptstr. /Einmündung Talstraße (Am Denkmal)

- Höheischweiler

Hainbüchelstraße 10 (Mehrzweckhalle)

- Höhfröschen

Hauptstr. 26 (Dorfgemeinschaftshaus)

- Knopp-Labach

Hauptstr. 32a (Dorfgemeinschaftshaus Knopp)

Kirchstr. (Vereinsheim Heimatverein Labach)

- Krähenberg

Hauptstr. 5 (Dorfgemeinschaftshaus)

- Maßweiler

Luitpoldstraße 17 (Bürgerhaus)

- Nünschweiler

Schulstr. 23 (ehem. Grundschule)

- Obernheim-

Kirchenarnbach

Landstuhler Str. 105 (Wartehalle am Anwesen Schaan)

Hauptstr. 55 (Kindergarten Neumühle)

- Petersberg

Hainbüchelstraße (Buswartehalle am Feuerwehrgerätehaus)

- Reifenberg

Hauptstr. 28 (Schaukasten VR-Bank Südwestpfalz)

- Rieschweiler-

Mühlbach

Friedhofstr. 4 (Rathaus Ortsteil Rieschweiler)

Pirmasenser Str. 17 (Dorfgemeinschaftshaus, Ortsteil Höhmühlbach)

- Saalstadt

Hauptstraße 39 (ehem. Schulhaus)

- Schauerberg

Hauptstraße 17 (Bushaltestelle)

- Schmitshausen

Pirmasenser Straße 6 (Gemeinschaftshaus)

- Thaleischweiler-

Fröschen

Hauptstraße 52 (Verwaltungsgebäude)

- Wallhalben

Hauptstraße (Busbahnhof)

- Weselberg

Hauptstraße 8 (Grundschule Weselberg)

Schulstraße 5 (Dorfgemeinschaftshaus Harsberg)

- Winterbach

Felsentaler Straße 1 (Kindergarten Winterbach)

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates Thaleischweiler - Wallhalben

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse:

1.

Bauausschuss

2.

Werksausschuss

3.

Kultur-, Sport und Tourismusausschuss

4.

Schulträgerausschuss

5.

Rechnungsprüfungsausschuss

(3) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

(5) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:

1.

Hauptausschuss

2.

Bauausschuss

3.

Werksausschuss

4.

Kultur-, Sport- und Tourismusausschuss

5.

Schulträgerausschuss

6.

Rechnungsprüfungsausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werksausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich die Leiter/innen und die gewählten Schulelternsprecher/innen der Schulelternbeiräte der sechs Grundschulen mit beratender Stimme an.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates

auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €.

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 €.

3.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

4

. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoring Leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoring Leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €.

5.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

6.

Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis zu einem Betrag von 25.000 € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nummer 4 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoring Leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen erfolgt im Fall von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.

(3) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 €;

2.

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €;

3.

Entscheidungen zu den in den Wirtschaftsplänen vorgesehenen und veranschlagten Maßnahmen sowie entsprechender Auftragsvergabe bis zu einer Wertgrenze von 500.000 €;

4.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €.

Die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben unberührt.

(4) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die im Haushaltsplan veranschlagten baulichen Projekte und Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

(5) Dem Kultur-, Sport- und Tourismusausschuss wird die Beschlussfassung über die im Haushaltsplan veranschlagten baulichen Projekte und Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

(6) Dem Schulträgerausschuss wird die Beschlussfassung über die im Haushaltsplan veranschlagten baulichen Projekte und Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

(7) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates

auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000 €;

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates;

5.

Unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 €;

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde Thaleischweiler - Wallhalben hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden zwei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder

des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.

(2) Die Entschädigung wird in Form eines monatlichen pauschalen Durchschnittssatzes in Höhe von 50,00 € gewährt. Die Entschädigung wird für die Dauer des Ausschlusses von der Teilnahme an Sitzungen gemäß § 38 GemO nicht gewährt.

(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird, je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich, entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung; sie beträgt 100 % des Betrages nach Absatz 2.

§ 7

Aufwandsentschädigung

für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5.

§ 8

Aufwandsentschädigung

der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags

gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 % der einem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister die für die Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 4 bis 5 gelten entsprechend.

§ 9

Entschädigung

der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 100 €.

(2) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(3) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 4.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter

2.

die Wehrführer

3.

die stellvertretenden Wehrführer, wenn die gerätebezogene Mannschaftsstärke der Löscheinheit die einer Löschgruppe übersteigt

4.

der Leiter der Führungsstaffel

5.

die Gerätewarte und deren Gruppenleiter

6.

die Jugendfeuerwehrwarte und Leiter einer Vorbereitungsgruppe

7.

die für die Aufstellung der Rahmen-, Alarm- und Einsatzplänen zuständigen Feuerwehrangehörigen

(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) beträgt monatlich

a)

für den ehrenamtlichen Wehrleiter 100 v.H. des Höchstbetrages (gem. § 10 Abs. 1 FwEVO) und seine ständigen Vertreter 50 v.H. der sich für den Wehrleiter ergebenden Aufwandsentschädigung;

b)

für die Wehrführer der Löscheinheiten Rieschweiler-Mühlbach, Thaleischweiler-Fröschen, Wallhalben und Weselberg 100 v.H. des Höchstbetrages (gem. § 10 Abs. 2 FwEVO) und deren Stellvertreter 50 v.H. der sich für den Wehrführer ergebenden Aufwandsentschädigung, wobei die Zahlung auf max. einen Stellvertreter pro Löscheinheit begrenzt ist;

c)

für die übrigen Wehrführer und den Leiter der Führungsstaffel 65 v.H. des Höchstbetrages (gem. § 10 Abs. 2 FwEVO);

d)

für die Gruppenleiter der ehrenamtlichen Gerätewarte 100 v.H. des Höchstbetrages (gem. § 11 Abs. 4 FwEVO);

e)

für die ehrenamtlichen Gerätewarte mit entsprechender Qualifikation (außer Gerätewart „Jugendarbeit“) 85 v.H. des Höchstbetrages (gem. § 11 Abs. 4 FwEVO). Für die ehrenamtlichen Gerätewarte ohne entsprechende Qualifikation (Hilfskräfte der ehrenamtlichen Gerätewarte) 45 v.H. des Höchstbetrages (gem. § 11 Abs. 4 FwEVO);

f)

für die für die Aufstellung der Rahmen-, Alarm- und Einsatzpläne zuständige Feuerwehrangehörigen 85 v.H. des Höchstbetrages (gem. § 11 Abs. 4 FwEVO);

g)

für die ehrenamtlichen Gerätewarte „Jugendarbeit“ 35 v.H. des Höchstbetrages (gem. § 11 Abs. 4 FwEVO);

h)

für die Jugendfeuerwehrwarte und Leiter einer Vorbereitungsgruppe der in § 11 Abs. 4 FwEVO genannte Höchstbetrag.

(4) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändern sich die jeweiligen Sätze der Aufwandsentschädigung um den gleichen Vomhundertsatz.

(5) Feuerwehr-Angehörigen, die selbstständig tätig sind, wird für die Teilnahme an Einsätzen, die während der normalen Arbeitszeit (7:00 Uhr bis 18:00 Uhr) durchgeführt werden, eine Verdienstausfall-Entschädigung in Höhe von 35 Euro je Einsatzstunde gewährt.

Auf Antrag kann eine Verdienstausfall-Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Euro je Einsatzstunde gewährt werden, wenn der höhere Stundensatz durch entsprechende Einkommensnachweise (z.B. steuerpflichtiges Jahreseinkommen) nachgewiesen wird.

(6) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.08.2019 mit allen zwischenzeitlich erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Thaleischweiler-Fröschen, den 29.08.2024
Für die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben
gez. Sema, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 30.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister