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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 37/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);

hier: Satzung vom 01.09.2022 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Weselberg vom 16.12.2020

Der Ortsgemeinderat von Weselberg hat in seiner Sitzung am 31.08.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung vom 01.09.2022 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Weselberg vom 16.12.2020

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung

vom 01.09.2022

zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Weselberg

vom 16.12.2020

Der Gemeinderat von Weselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 17 Urnenbaumgrabstätten / Halbanonyme Urnenrasengrabstätten wird wie folgt geändert:

(1) Urnenbaumgrabstätten können als Wahlgrabstätte, 2 Urnen je Grabstelle abgegeben werden.

Halbanonyme Urnenrasengrabstätten können als Reihengrabstätte, eine Urne je Grabstätte, abgegeben werden.

§ 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft.

Weselberg, den 01.09.2022
Michael Schmitt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, den 01.09.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister
Ortsgemeinde Weselberg
Schmitt, Ortsbürgermeister

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