hier: Satzung vom 01.09.2022 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weselberg vom 16.12.2020
Der Ortsgemeinderat von Weselberg hat in seiner Sitzung am 31.08.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat von Weselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung der Satzung beschlossen:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
§ 1
| I. | Reihengrabstätten | ||
| wird wie folgt geändert/Streichungen vorgenommen: | |||
| 1. c) | Urnengrab / Urnenbaumgrab / halbanonymes Urnenrasengrab | 440,00 € | |
| 2. | Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenbaumgrabstätte / halbanonymen Rasengrabstätte auf die Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit | 500,00 € | |
§ 2
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten wird wie folgt ergänzt: | ||
| 1. e) | Urnenbaumgrab (2 Urnen) | 600,00 € | |
| Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenbaumgrabstätte auf die Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit | 500,00 € | ||
§ 3
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft.
Hinweis § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
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| oder |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.