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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 37/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);

hier: Satzung vom 01.09.2022 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weselberg vom 16.12.2020

Der Ortsgemeinderat von Weselberg hat in seiner Sitzung am 31.08.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung vom 01.09.2022 zur Änderung der

Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Weselberg vom 16.12.2020

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung

vom 01.09.2022

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Weselberg vom 16.12.2020

Der Gemeinderat von Weselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung der Satzung beschlossen:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

§ 1

I.

Reihengrabstätten

wird wie folgt geändert/Streichungen vorgenommen:

1. c)

Urnengrab / Urnenbaumgrab / halbanonymes Urnenrasengrab

2.

Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenbaumgrabstätte / halbanonymen Rasengrabstätte auf die Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit

§ 2

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten wird wie folgt ergänzt:

1. e)

Urnenbaumgrab (2 Urnen)

Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenbaumgrabstätte auf die Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit

§ 3

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft.

Weselberg, den 01.09.2022
Michael Schmitt, Ortsbürgermeister

Hinweis § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, den 01.09.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister
Ortsgemeinde Weselberg
Schmitt, Ortsbürgermeister