Die am 27.07.2022 vom Ortsgemeinderat Herschberg beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Herschberg für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde staatsaufsichtlich genehmigt.
Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Herschberg für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung (Gem0) für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728) folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2022 | 2023 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.403.802,00 | +1.421.586,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -1.436.972,00 | -1.470.067,00 |
| der Jahresfehlbetrag auf | -33.170,00 | -48.481,00 |
2. im Finanzhaushalt 2022 2023
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -3.156,00 | -20.291,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | +323.300,00 | +130.000,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.053.500,00 | -1.399.000,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszah- lungen aus Investitionstätigkeit auf | -730.200,00 | -1.269.000,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszah- lungen aus Finanzierungs- tätigkeit[1] auf | -733.356,00 | -1.289.291,00 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2022 | 2023 | |
| zinslose Kredite auf | 0,00 | 0,00 |
| verzinste Kredite auf | 730.200,00 | 1.269.000,00 |
| zusammen auf | 730.200,00 | 1.269.000,00 |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | |
| Grundsteuer A auf | 305 v.H. | 305 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 385 v.H. | 385 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung
| 2022 | 2023 |
| für den ersten Hund | 30,00 | 36,00 |
| für den zweiten Hund | 48,00 | 48,00 |
| für jeden weiteren Hund | 72,00 | 72,00 |
nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde)
| 2022 | 2023 | |
| für den ersten gefährlichen Hund | 450,00 | 450,00 |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 720,00 | 720,00 |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.080,00 | 1.080,00 |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen[2] nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | |
| Wirtschaftswegebeitrag | 9,00 €/ha | 9,00 €/ha |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020: | 1.610.493,27 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021: | 1.536.073,27 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022: | 1.502.903,27 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023: | 1.454.422,27 Euro. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 Euro überschritten sind.
Alle Investitionen sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Herschberg für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, den 26.09.2022 bis einschl. Dienstag, den 04.10.2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, aus.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort in Zimmer 6 EG nach vorheriger Terminabsprache (06334 441 260 oder 0177 7832625) eingesehen werden.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.