hier: Satzung zur Änderung der HAUPTSATZUNG vom 27. August 2014 der Ortsgemeinde Saalstadt zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2016 vom 18. September 2024
Der Ortsgemeinderat von Saalstadt hat in seiner Sitzung am 18. September 2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Ortsgemeinderat von Saalstadt hat in seiner Sitzung am 18. September 2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
• § 4 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Saalstadt, den 18.09.2024
für die Ortsgemeinde
gez. Gerd Kiefer, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Thaleischweiler-Fröschen, 20.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister