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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 40/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Hauptsatzung

Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);

hier: Satzung zur Änderung der HAUPTSATZUNG vom 27. August 2014 der Ortsgemeinde Saalstadt zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2016 vom 18. September 2024

Der Ortsgemeinderat von Saalstadt hat in seiner Sitzung am 18. September 2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung zur Änderung der HAUPTSATZUNG

vom 27. August 2014

der Ortsgemeinde Saalstadt zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2016

vom 18. September 2024

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung zur Änderung der HAUPTSATZUNG

vom 27. August 2014

der Ortsgemeinde Saalstadt

zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2016

vom 18. September 2024

Der Ortsgemeinderat von Saalstadt hat in seiner Sitzung am 18. September 2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

• § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Saalstadt, den 18.09.2024

für die Ortsgemeinde

gez. Gerd Kiefer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 20.09.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

Sema, Bürgermeister