hier: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
in der Ortsgemeinde Maßweiler vom 09.04.2024
Der Gemeinderat von Maßweiler hat in seiner Sitzung am 09.04.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat von Maßweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben Sie aus der Anlage zu dieser Satzung.
1) Gebührenschuldner sind:
| a) | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| b) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, |
| c) | bei Verlängerungen des Nutzungsrechts der Nutzungsberechtigte und |
| d) | bei allen sonstigen Leistungen der Antragsteller. |
2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Alle sonstigen im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen werden nach Aufwand berechnet.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Maßweiler vom 09.05.2018, außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Es werden Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Gemischte Grabstätten nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung angeboten.
— EURO
I. Gebühr für die Begräbnisplätze
1. Die Grabstellengebühr beträgt bei einer Nutzungszeit von 40 Jahren für Leichen und bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren für Aschen
| a) | für ein Einzelreihen- Einzelwahlgrab (1 Stelle, Erdbestattung) | 600,-- |
| b) | für ein Tiefengrab (2 Stellen, Erdbestattung) | 900.-- |
| d) | für ein Urnenreiheneinzelgrab (1 Asche) | 360,-- |
| e) | für ein Urnenwahlgrab (2 Aschen) | 540,-- |
| f) | für ein Baumurnengrab (2 Aschen)(incl. Platte und Pflegegebühr) | 1.000,-- |
| g) | für die Beistellung einer Urnein ein bestehendes Erdgrab | 300,-- |
| h) | für eine bestehende Doppelgrabstätte bei Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr(Neuerwerb eines Doppelgrabes ist nicht möglich) | 30,-- |
Für Kinder unter 5 Lebensjahren ermäßigt sich die Gebühr bei einer Nutzungszeit bei Erdbestattung von 40 Jahren auf — 360,--
2. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit ist der Teil der zur Zeit der Verlängerung geltenden Gebühr für die Jahre der Wiederverleihung/Verlängerung zu zahlen.Bei Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung ist für jedes Jahr der Teil der zur Zeit der Nachbestattung geltenden Gebühr zu zahlen, der dem Verhältnis der Restruhezeit zum festgesetzten Nutzungsrecht entspricht.Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (Monate).
II. Sonstige Gebühren
1. Reservierungsgebühr von Baumurnengrabstätten - Einmalzahlung(Keine Rückerstattung möglich). Die Gebühr beinhaltet das Vorhalten der ausgewiesenen Baumurnengrabstätte. — 800,--
2. Die Kosten für die Beschriftung und Verlegung der Schriftplatten bei Baumurnengrabstätten sind direkt mit dem Dienstleister abzurechnen.
3. Für die Bestattung auswärtiger Personen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % erhoben (§ 2, Nr. 3 Friedhofssatzung).
III. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Zelle
1. Die Gebühr beträgt für die Benutzung der Leichenhalle — 360,--
Gebühr für die Benutzung der Leichenzelle pro Tag — 18,--
2. Für die Reinigung der Halle nach vorangegangener üblicher Benutzung — 72,--
IV. Gebühr für andere Bestattungsfälle
1. Die Gebühr für die Bestattungen von Totgeburten und Körperteilen, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird, beträgt — 144,--
2. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen (Bestattungsinstitute) vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten stellt das gewerbliche Unternehmen dem Bürger direkt in Rechnung. Eine Beauftragung an das gewerbliche Unternehmen erfolgt nicht durch die Verwaltung.Eine Umbettung ist zu genehmigen (sh. IV.).
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen.
VI. Genehmigungsgebühren
1. Für die Genehmigung einer Umbettung je Leiche — 72,--
2. Für die Erteilung der Genehmigung zum Errichten vonGrabmalen, Gedenkplatten, Grabkissen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen — 36,--
3. Für die Neuausstellung einer Graburkunde je Grabstätte — 8,--
VII. Pflegegebühren
Pflegepauschale für die Pflege der Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit pro Jahr der vorzeitigen Aufgabe. — 12,--
VIII. Sonstiges:
Die bezeichneten Gebührensätze gelten für die Beisetzungen aller Personen, die bei ihrem Tode in Maßweiler ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, der Ehrenbürger sowie derjenigen, die nach der jeweils gültigen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstelle haben.
Ehemalige Bürger, die nur aus Pflegegründen die Ortsgemeinde Maßweiler verlassen mussten, werden nach ihrem Tode bei der Berechnung der Friedhofsgebühren nicht als Auswärtige behandelt.
Alle anderen Beisetzungen und Benutzungen sind nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung (z. B. Zahlung eines Auswärtigen Zuschlags) zulässig.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.