hier: Satzung vom 09.04.2024 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Maßweiler vom 09.05.2018
Der Gemeinderat von Maßweiler hat in seiner Sitzung am 09.04.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6, Abs. 1, Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat von Maßweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6, Abs. 1, Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 15 Spezielle Wahlgrabstätten wird umbenannt in §15 Urnengrabstätten und erhält eine neue Fassung:
Aschen dürfen beigesetzt werden in
- Urnenreihengrabstätten (1 Asche)
- Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen)
- Baumurnengrabstätten (2 Aschen)
- Reihen- bzw. Wahlgrabstätten, die bereits durch Erdbestattung belegt sind, bis zu 4 Aschen je Grabstelle als Beistellung.
Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird.
In Urnengrabstätten dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdbestattungen entsprechend auch für Urnenbestattungen.
§ 15 a Baumurnengrabstätten wird neu hinzugefügt.
1) Baumurnengrabstätten/Naturbegräbnisstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, die der Reihe nach belegt und im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
2) Es besteht die Möglichkeit Baumurnengrabstätten vorab zu reservieren. Hierfür ist eine Reservierungsgebühr zu zahlen. Eine Rückerstattung dieser Gebühr ist bei nicht Inanspruchnahme nicht möglich. Erst im Bestattungsfall erfolgt der Grabankauf auf die Dauer der Ruhefrist.
3) In Baumurnengrabstätten/Naturbegräbnisstätten dürfen nur verrottbare Bio-Urnen und Bio-Kapseln beigesetzt werden.
4) Es werden Baumgrabstätten für 2 Urnen eingerichtet.
5) Das Abstellen von Grabschmuck auf der Schriftplatte ist erlaubt. Das Abstellen sonstiger Gegenstände ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind bis 4 Wochen nach der Beisetzung möglich.
6) Die Herrichtung, Pflege, Unterhaltung und Veränderung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde.
7) Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht erlaubt. Auf diesen Grabstätten ist die namentliche Kennzeichnung durch eine Schrifttafel aus Naturstein mit einer Stärke von 6 cm und den Maßen 35 x 35 cm vorgeschrieben. Auch namenlose Grabsteine sind erlaubt. Die Schriftplatten werden vom Friedhofsträger einheitlich beschafft und werden 1 cm unterhalb der Grasnarbe eingesetzt.
In § 18 Wahlmöglichkeit
sind die §§ falsch und werden wie folgt berichtigt.
1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§19) eingerichtet und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet.
§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften
wird wie folgt ergänzt. Nachfolgende Aufzählungen ändern sich dementsprechend.
1) Für Baumurnengrabstätten gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
Auf diesen Grabstätten ist die namentliche Kennzeichnung durch eine Schrifttafel, aus Naturstein, Stärke 6 cm und den Maßen 35 x 35 cm vorgeschrieben.
Die Beschriftung erfolgt durch einen externen Dienstleister und wird durch die Ortsgemeinde vorgegeben. Erlaubt sind der Nachname (Großschreibung) sowie der Vorname (Kleinschreibung, 1. Buchstabe Großschreibung), das Geburts- und das Sterbejahr, beginnend mit Nachname sowie Geburtsjahr, durch Bindestrich und jeweils einer Leerstelle getrennt. Ornamente sind nicht erlaubt. Der jeweilige Schriftentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.
Das Abstellen von Grabschmuck auf der Schrifttafel ist erlaubt. Das Abstellen sonstiger Gegenstände ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind bis 4 Wochen nach der Beisetzung möglich.
Die Schriftplatten werden 1 cm unterhalb der Grasnarbe eingesetzt. Bei Baumurnendoppelgrabstätten erfolgt die Beschriftung auf eine Schrifttafel, je zur Hälfte.
Wird eine Schrifttafel unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Schrifttafel durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.“
In § 20 Besondere Gestaltungsvorschriften
wird zu den Maßen Baumurnengrabstätten mit Nr. 4 eingefügt. Nachfolgende Aufzählungen verändern sich dementsprechend.
4) Auf Baumurnengrabstätten sind Schriftplatten mit folgenden Maßen zulässig:
| Länge | 0,35 m |
| Breite | 0,35 m |
| Stärke | 6 cm |
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Maßweiler, den 09.04.2024
gez. Herbert Semmet, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Thaleischweiler-Fröschen, 20.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister