hier: Satzung vom 28.03.2024 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Schmitshausen vom 26.04.2018
Der Gemeinderat von Schmitshausen hat in seiner Sitzung am 28.03.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat von Schmitshausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 10 Ruhezeit wird wie folgt geändert:
Die Ruhezeit von Leichen beträgt 25 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
Die Ruhezeit von Aschen beträgt 20 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
Diese Änderung bzgl. der Ruhefrist gilt auch für die Nutzungszeit und soll in der gesamten Satzung so angepasst werden.
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
Absatz 7, Satz 2 wird wie folgt geändert:
Der Antrag kann frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit gestellt werden.
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.