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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 40/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Friedhofsgebührensatzung

Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);

hier: Satzung vom 15.12.2023 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weselberg vom 16.12.2020

Der Gemeinderat von Weselberg hat in seiner Sitzung am 15.12.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung vom 15.12.2023

zur Änderung der

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weselberg vom 16.12.2020

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung vom 15.12.2023

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Weselberg vom 16.12.2020

Der Gemeinderat von Weselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung der Satzung beschlossen:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

§ 1

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

wird wie folgt geändert/Streichungen vorgenommen:

3. Aschen in bereits bestehenden Grabstätten

a)

Aschenbeisetzungen/-beistellungen in bereits durch Erdbestattung belegten Grabstätten oder in belegten Urnenwahlgräbern  — 500,00 €

§ 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Weselberg, den 15.12.2023

gez. Michael Schmitt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 20.09.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

Sema, Bürgermeister