hier: Satzung vom 15.12.2023 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weselberg vom 16.12.2020
Der Gemeinderat von Weselberg hat in seiner Sitzung am 15.12.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat von Weselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung der Satzung beschlossen:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
wird wie folgt geändert/Streichungen vorgenommen:
3. Aschen in bereits bestehenden Grabstätten
| a) | Aschenbeisetzungen/-beistellungen in bereits durch Erdbestattung belegten Grabstätten oder in belegten Urnenwahlgräbern — 500,00 € |
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Weselberg, den 15.12.2023
gez. Michael Schmitt, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Thaleischweiler-Fröschen, 20.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister