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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 40/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Änderungssatzung Friedhofsgebührensatzung

Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);

hier: Satzung vom 19.03.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wallhalben vom 06.10.2016

Der Gemeinderat von Wallhalben hat in seiner Sitzung am 19.03.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung der Satzung beschlossen:

Satzung vom 19.03.2024

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wallhalben

vom 06.10.2016

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung vom 19.03.2024

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wallhalben

vom 06.10.2016

Der Gemeinderat von Wallhalben hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung der Satzung beschlossen:

Die Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

§ 1

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten wird wie folgt ergänzt:

4.

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Rasenurnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtige nach Nr. 1a  —  600,-- Euro

b)

Bei der Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a anteilig erhoben.

§ 2

VI. Pflegepauschale

wird wie folgt ergänzt:

Einmalige Pflegepauschale für eine Rasenurnenwahlgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit  —  600,-- Euro

§ 3

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2021 in Kraft.

Wallhalben, den 19.03.2024

gez. Christine Burkhard, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 20.09.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

Sema, Bürgermeister