hier: Satzung vom 19.02.2024 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Wallhalben vom 06.10.2016
Der Gemeinderat von Wallhalben hat ins einer Sitzung am 23.03.2022 aufgrund und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat von Wallhalben hat aufgrund und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten wird wie folgt in Nr. 1 ergänzt:
1a) Reihengrabstätten
1d) Rasenurnenwahlgrabstätten (Friedhof Oberhausen)
Die Unterpunkte a und b verschieben sich entsprechend
§ 12a Reihengrabstätten wird wie folgt ergänzt:
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. § 15 - sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers – nur eine Leiche bestattet werden.
4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher veröffentlicht.
§ 12 b Gemischte Grabstätten wird wie folgt ergänzt:
1) Ein Einzelgrabfeld nach §12 a Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 12 a, Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
4) Ist die Erstbestattung in einer Reihen- bzw. Wahlgrabstätte eine Urnenbestattung, so ist aufgrund § 11, Abs. 1 und 2 eine Erdbestattung nicht mehr möglich. Es sei denn, die Urnenbestattung wird als Tiefenbestattung vorgenommen.
§ 14 Urnengrabstätten wird wie folgt ergänzt:
1c) Rasenurnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen (Friedhof Oberhausen)
2. wird in Satz 2 wie folgt geändert:
In einer Urnenwahlgrabstätte sowie in einer Rasenurnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.
(7) Rasenurnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, die laut Belegungsplan erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In den Rasenurnenwahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
Bei der Belegung dürfen nur verrottbare Bio-Urnen und Bio-Kapseln verwendet werden. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde. Für die Pflege der Rasenurnenwahlgrabstätte wird eine einmalige Pflegepauschale erhoben.
5. Gestaltung der Grabstätten wird ergänzt und wie folgt geändert:
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale, Nr. 6 Grabmale gestrichen.
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:
§ 15 Wahlmöglichkeit
Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 15 a Allgemeine Gestaltungsvorschriften wird neu hinzugefügt.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher.
Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 16 Gestaltung der Grabmale mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften
Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Für Rasengrabfelder gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
Die Rasenurnenwahlgrabstätten sind einheitliche Grabstätten mit den Maßen 0,60 x 0,60 m. Die Grabplatte mit den Maßen 40 x 40 cm, 5 cm Dicke, soll aus rotem Vogesensandstein (feinkörnig/uni) sein, die durch eine Fachfirma zu veranlassen und zu verlegen ist. Die Beschriftung ist mit Schriftart Arial oder Lucidia Handwriting möglich, welche in die Grabplatte eingefräst wird. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.
Das Anbringen bzw. Abstellen sonstiger Gegenstände und Symbole auf der Schrifttafel ist nicht gestattet. Wird eine Schrifttafel unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Schrifttafel durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
Auf den Rasenurnenwahlgrabstätten ist das Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten und vergleichbaren Gegenständen nicht zugelassen. Ausnahme: Am Tag der Beisetzung und bis vier Wochen danach.
§ 21 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten wird mit Punkt 7 und Punkt 8 wie folgt ergänzt:
7. Auf den Rasenurnenwahlgrabstätten ist das Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten und vergleichbaren Gegenständen nicht zugelassen.
8. Am Tag der Beisetzung und bis vier Wochen danach ist das Aufstellen von Grabausschmückungen und Blumen ausnahmsweise erlaubt. Diese sind dann unverzüglich zu entfernen.
9. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde. Für die Pflege der Rasenurnenwahlgrabstätte wird eine einmalige Pflegepauschale erhoben.
§ 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften entfällt.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten erhält unter Punkt 10 folgende Fassung:
10. Grabstätten entgegen §§ 16, 21 gestaltet und bepflanzt
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2021 in Kraft.
Wallhalben, den 19.02.2024
Christine Burkhard, Ortsbürgermeisterin
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Thaleischweiler-Fröschen, 20.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister