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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 41/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Gemeindeordnung (Gem0);

hier: Satzung vom 16.09.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Maßweiler vom 23.07.2019

Der Gemeinderat von Maßweiler hat in seiner Sitzung am 16.09.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung zur Änderung der HAUPTSATZUNG

vom 23. Juli 2019

der Ortsgemeinde Maßweiler

vom 16. September 2024

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung zur Änderung der HAUPTSATZUNG

vom 23. Juli 2019

der Ortsgemeinde Maßweiler

vom 16. September 2024

Der Ortsgemeinderat von Maßweiler hat in seiner Sitzung am 16. September 2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

• § 2 erhält folgende Fassung:

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss.

Der Hauptausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Der Ortsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse:

1.

Rechnungsprüfungsausschuss,

2.

Bau- und Agrarausschuss

3.

Sport- und Kulturausschuss

4.

Digitalisierungsausschuss

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gewählt.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 3

Übertragung von Aufgaben

des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3.000,-- €;

2. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,-- €;

3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses;

4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates;

5. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

6. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 3.000,-- €;

7. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB;

8. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

9. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Maßweiler, den 16.09.2024
für die Ortsgemeinde
gez. Herbert Semmet, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 26.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Schmitt, Erster Beigeordneter