Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);
hier: Satzung vom 08.07.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nünschweiler vom 18.07.2019
Der Gemeinderat von Nünschweiler hat in seiner Sitzung am 08.07.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Satzung vom 08.07.2024
zur Änderung der Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Nünschweiler vom 18.07.2019
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Satzung vom 08.07.2024
zur Änderung der Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Nünschweiler vom 18.07.2019
Der Ortsgemeinderat Nünschweiler hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
§ 4 erhält folgende neue Fassung:
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.000,-- €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,-- €; |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses; |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates; |
| 5. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte; |
| 6. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 2.000,-- €; |
| 7. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB; |
| 8. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 9. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses. |
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Artikel II
(1) Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.