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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 42/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Petersberg

für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

vom 02.10.2023

Die am 14.09.2023 vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Petersberg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt.

Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Petersberg

für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt

2023

2024

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.028.925,-- €

2.060.825,-- €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.971.002,-- €

1.992.062,-- €

der Jahresüberschuss auf

+ 57.923,-- €

+ 68.763,-- €

2. Im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

+ 87.473,-- €

+ 97.263,-- €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

282.400,-- €

188.000,-- €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

520.000,-- €

957.000,-- €

d. Saldo d. Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 237.600,-- €

- 769.000,-- €

d. Saldo d. Ein- u. Auszahlungen a. Finanzierungstätigkeit auf

+ 150.127,-- €

+ 671.737,-- €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

0,-- €

0,-- €

verzinste Kredite auf

0,-- €

320.000,-- €

zusammen auf

0,-- €

320.000,-- €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

Grundsteuer A auf

345 v. H.

345 v. H.

Grundsteuer B auf

465 v. H.

465 v. H.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung

2023

2024

für den ersten Hund

42,-- €

42,-- €

für den zweiten Hund

60,-- €

60,-- €

für jeden weiteren Hund

72,-- €

72,-- €

nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde)

für den ersten gefährlichen Hund

108,-- €

108,-- €

für den zweiten gefährlichen Hund

144,-- €

144,-- €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

216,-- €

216,-- €

Die Steuerhebesätze werden auf Grund der Hebesatzsatzung vom 25.05.2023 in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch dargestellt.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

Wirtschaftswegebeitrag

13,00 €/ha

13,00 €/ha

§ 7 Eigenkapital

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

955.454,48 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

990.986,48 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

1.048.909,48 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

1.117.672,48 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.500,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Petersberg, den 02.10.2023
Raquet, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, den 12.10.2023
Sema, Bürgermeister

Offenlegungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, den 23.10.2023 bis einschl. Dienstag, den 31.10.2023, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 5 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.