Die am 03.08.2022 vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wallhalben für das Haushaltsjahr 2022 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt.
Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wallhalben
für das Haushaltsjahr 2022
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. Im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.202.219,-- € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.274.106,-- € |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | - 71.887,-- € |
| 2. Im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | - 35.363,-- € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 211.850,-- € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 681.000,-- € |
| d. Saldo d. Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 469.150,-- € |
| d. Saldo d. Ein- u. Auszahlungen a. Finanzierungstätigkeit auf | + 504.513,-- € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,-- € |
| verzinste Kredite auf | 469.500,-- € |
| zusammen auf | 469.500,-- € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 310 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 380 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung
| für den ersten Hund | 36,-- € |
| für den zweiten Hund | 48,-- € |
| für jeden weiteren Hund | 72,-- € |
| nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde) | |
| für den ersten gefährlichen Hund | 432,-- € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 576,-- € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 864,-- € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| Wirtschaftswegebeitrag | 15,00 €/ha |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 | 1.960.189,74 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | 1.843.173,74 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | 1.771.286,74 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000,00 Euro überschritten sind.
Alle Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Wallhalben für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, den 31.10.2022 bis einschl. Mittwoch, den 09.11.2022, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 5 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.
Auf Grund der Corona bedingten Schließung der Eingangstür des Rathauses bitten wir um vorherige Terminvereinbarung für die Einsichtnahme unter der Telefonnummer 06334/441-0 (DW 144) oder per E-Mail an: dirk.kattler@vgtw.de