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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 43/2022
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wallhalben für das Haushaltsjahr 2022 vom 17.10.2022

Die am 03.08.2022 vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wallhalben für das Haushaltsjahr 2022 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt.

Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wallhalben

für das Haushaltsjahr 2022

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.202.219,-- €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.274.106,-- €

der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf

- 71.887,-- €

2. Im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

- 35.363,-- €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

211.850,-- €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

681.000,-- €

d. Saldo d. Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 469.150,-- €

d. Saldo d. Ein- u. Auszahlungen a. Finanzierungstätigkeit auf

+ 504.513,-- €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,-- €

verzinste Kredite auf

469.500,-- €

zusammen auf

469.500,-- €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

310 v. H.

Grundsteuer B auf

380 v. H.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung

für den ersten Hund

36,-- €

für den zweiten Hund

48,-- €

für jeden weiteren Hund

72,-- €

nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde)

für den ersten gefährlichen Hund

432,-- €

für den zweiten gefährlichen Hund

576,-- €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

864,-- €

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Wirtschaftswegebeitrag 15,00 €/ha

§ 6

Eigenkapital

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020

1.960.189,74 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

1.843.173,74 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

1.771.286,74 €

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000,00 Euro überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Wallhalben, den 17.10.2022
Burkhard, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, den 24.10.2022
Sema, Bürgermeister

Offenlegungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Wallhalben für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, den 31.10.2022 bis einschl. Mittwoch, den 09.11.2022, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 5 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.

Auf Grund der Corona bedingten Schließung der Eingangstür des Rathauses bitten wir um vorherige Terminvereinbarung für die Einsichtnahme unter der Telefonnummer 06334/441-0 (DW 144) oder per E-Mail an: dirk.kattler@vgtw.de