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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 45/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);

hier: Satzung vom 04.10.2022 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen vom 09.04.2019

Der Ortsgemeinderat von Thaleischweiler-Fröschen hat in seiner Sitzung am 09.08.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung vom 04.10.2022 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen vom 09.04.2019

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen

vom 09.04.2019

Der Gemeinderat von Thaleischweiler-Fröschen hat aufgrund und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 18 Baumgrabstätten wird in 3. wie folgt ergänzt:

Dies ist ab sofort bei der Erstbestattung festzulegen. Altgrabstätten können auf Antrag oder bei der 2. Bestattung umgewandelt werden.

§ 2

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften, Nr. 1 a wird wie folgt ergänzt:

Bei Rasendoppel- bzw. Baumdoppelgrabstätten erfolgt die Beschriftung auf eine Schrifttafel je zur Hälfte. Bei Umwandlung einer Einzelbaumgrabstätte in eine Doppelbaumgrabstätte ist eine neue Schriftplatte anzukaufen.

§ 3

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Thaleischweiler-Fröschen, den 04.10.2022
gez. Thomas Peifer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 04.10.2022

Verbandsgemeindeverwaltung

Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen

Sema, Bürgermeister

Peifer, Ortsbürgermeister