hier: Satzung vom 04.10.2022 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen vom 09.04.2019
Der Ortsgemeinderat von Thaleischweiler-Fröschen hat in seiner Sitzung am 09.08.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Satzung vom 04.10.2022 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen vom 09.04.2019
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat von Thaleischweiler-Fröschen hat aufgrund und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 18 Baumgrabstätten wird in 3. wie folgt ergänzt:
Dies ist ab sofort bei der Erstbestattung festzulegen. Altgrabstätten können auf Antrag oder bei der 2. Bestattung umgewandelt werden.
§ 2
§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften, Nr. 1 a wird wie folgt ergänzt:
Bei Rasendoppel- bzw. Baumdoppelgrabstätten erfolgt die Beschriftung auf eine Schrifttafel je zur Hälfte. Bei Umwandlung einer Einzelbaumgrabstätte in eine Doppelbaumgrabstätte ist eine neue Schriftplatte anzukaufen.
§ 3
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| Thaleischweiler-Fröschen, 04.10.2022 | |
| Verbandsgemeindeverwaltung | Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen |
| Sema, Bürgermeister | Peifer, Ortsbürgermeister |