Vollzug der Gemeindeordnung (Gem0);
hier: Satzung der Ortsgemeinde Krähenberg zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Krähenberg vom 10.10.2023
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Krähenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gem. § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Krähenberg (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Satzung der Ortsgemeinde Krähenberg zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Krähenberg
vom 10.10.2023
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gem. § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Krähenberg (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) hat der Ortsgemeinderat Krähenberg in seiner Sitzung vom 10.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
| (1) | Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, generell für einen Zeitraum von 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, verschont werden. |
| (2) | Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträgen), so wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Verschonung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist. |
| (3) | Bei Grundstücken, bei denen in den vergangenen 20 Jahren Beiträge nach dem KAG i.V.m der zu dem Abrechnungszeitpunkt geltenden Satzung der Ortsgemeinde Krähenberg über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen erhoben worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer anhand der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrags wie folgt festgesetzt: |
| - EUR 0,01 bis 1,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 1 Jahr |
| - EUR 1,01 bis 2,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 2 Jahre |
| - EUR 2,01 bis 3,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 3 Jahre |
| - EUR 3,01 bis 4,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 4 Jahre |
| - EUR 4,01 bis 5,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 5 Jahre |
| - EUR 5,01 bis 6,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 6 Jahre |
| - EUR 6,01 bis 7,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 7 Jahre |
| - EUR 7,01 bis 8,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 8 Jahre |
| - EUR 8,01 bis 9,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 9 Jahre |
| - EUR 9,01 bis 10,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 10 Jahre |
| - EUR 10,01 bis 11,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 11 Jahre |
| - EUR 11,01 bis 12,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 12 Jahre |
| - EUR 12,01 bis 13,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 13 Jahre |
| - EUR 13,01 bis 14,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 14 Jahre |
| - EUR 14,01 bis 15,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 15 Jahre |
| - EUR 15,01 bis 16,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 16 Jahre |
| - EUR 16,01 bis 17,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 17 Jahre |
| - EUR 17,01 bis 18,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 18 Jahre |
| - EUR 18,01 bis 19,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 19 Jahre |
| - mehr als EUR 19,01/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 20 Jahre |
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
| (4) | Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeiträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt: |
| - EUR 0,01 bis 1,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 1 Jahr |
| - EUR 1,01 bis 2,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 2 Jahre |
| - EUR 2,01 bis 3,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 3 Jahre |
| - EUR 3,01 bis 4,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 4 Jahre |
| - EUR 4,01 bis 5,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 5 Jahre |
| - EUR 5,01 bis 6,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 6 Jahre |
| - EUR 6,01 bis 7,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 7 Jahre |
| - EUR 7,01 bis 8,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 8 Jahre |
| - EUR 8,01 bis 9,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 9 Jahre |
| - EUR 9,01 bis 10,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 10 Jahre |
| - EUR 10,01 bis 11,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 11 Jahre |
| - EUR 11,01 bis 12,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 12 Jahre |
| - EUR 12,01 bis 13,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 13 Jahre |
| - EUR 13,01 bis 14,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 14 Jahre |
| - EUR 14,01 bis 15,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 15 Jahre |
| - EUR 15,01 bis 16,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 16 Jahre |
| - EUR 16,01 bis 17,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 17 Jahre |
| - EUR 17,01 bis 18,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 18 Jahre |
| - EUR 18,01 bis 19,00/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 19 Jahre |
| - mehr als EUR 19,01/m² | gewichtete Grundstücksfläche – | 20 Jahre |
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten. Soweit ein Ausgleichsbetrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die Satzung tritt zum 01.11.2023 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.