Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);
hier: Satzung vom 03.11.2022 zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Petersberg zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 15.03.2018.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 03.10.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Satzung vom 03.11.2022 zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Petersberg zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 15.03.2018.
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Petersberg zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 15.03.2018 (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge).
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs.1 ermittelt.
Diese Änderung tritt am 04.11.2022 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.