Die am 22.09.2022 vom Ortsgemeinderat beschlossene
1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach für das Haushaltsjahr 2022 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft.
Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
1. Nachtragshaushaltssatzung
der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach für das Jahr 2022
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBI. S. 538), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | erhöht um Euro | vermindert um Euro | nunmehr festgesetzt Euro | |
| 1.) Im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.518.473,00 | 0,00 | 0,00 | 2.518.473,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.580.228,00 | 4.700,00 | 0,00 | 2.584.928,00 |
| der Jahresfehlbetrag auf | 61.755,00 | 4.700,00 | 0,00 | 66.455,00 |
| 2.) Im Finanzhaushalt | ||||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | +24.190,00 | 0,00 | 4.700,00 | +19.490,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | +61.200,00 | +2.500,00 | 0,00 | +63.700,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.000,00 | -26.700,00 | 0,00 | -27.700,00 |
| der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | +60.200,00 | 0,00 | -24.200,00 | +36.000,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -84.390,00 | 0,00 | 28.900,00 | -55.490,00 |
Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, 28.11.2022 bis einschl. Dienstag, 06.12.2022, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 6 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.
Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung für die Einsichtnahme unter der Telefonnummer 06334/441-0 (DW 260) oder per E-Mail an: tobias.weis@vgtw.de