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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 49/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung

der Ortsgemeinde Biedershausen für das Haushaltsjahr 2023 vom 12.04.2023

Die am 12.04.2023 vom Ortsgemeinderat beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Biedershausen für das Haushaltsjahr 2023 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft.

Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Ortsgemeinde Biedershausen

für das Jahr 2023

vom 12.04.2023

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Biedershausen hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v. H.

Grundsteuer B auf

465 v. H.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung

für den ersten Hund

42,-- €

für den zweiten Hund

54,-- €

für jeden weiteren Hund

66,-- €

nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde)

für den ersten gefährlichen Hund

300,-- €

für den zweiten gefährlichen Hund

420,-- €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

540,-- €

Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Biedershausen, den 12.04.2023
Christian Bühler, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, den 29.11.2023
Sema, Bürgermeister

Offenlegungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Biedershausen für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, den 11.12.2023 bis einschl. Dienstag, den 19.12.2023, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 5 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.