Die am 12.04.2023 vom Ortsgemeinderat beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Biedershausen für das Haushaltsjahr 2023 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft.
Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Biedershausen hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung
| für den ersten Hund | 42,-- € |
| für den zweiten Hund | 54,-- € |
| für jeden weiteren Hund | 66,-- € |
nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde)
| für den ersten gefährlichen Hund | 300,-- € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 420,-- € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 540,-- € |
Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Biedershausen für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, den 11.12.2023 bis einschl. Dienstag, den 19.12.2023, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 5 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.