Die am 22.10.2024 vom Ortsgemeinderat Obernheim-Kirchenarnbach beschlossene Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach für das Haushaltsjahr 2024 wurde mit Schreiben vom 13.11.2024 von der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde staatsaufsichtlich genehmigt.
Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| gegenüber bisher Euro | Erhöht um Euro | Vermindert um Euro | 2024 Nunmehr festgesetzt Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | +2.768.468,00 |
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| +2.768.468,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -2.865.550,00 |
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| -2.865.550,00 |
| der Jahresüberschuss auf | -97.082,00 |
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| -97.082,00 |
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| gegenüber bisher Euro | Erhöht um Euro | Vermindert um Euro | 2024 Nunmehr festgesetzt Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -14.501,00 |
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| -14.501,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 15.000,00 |
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| 15.000,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -13.000,00 | -14.200,00 |
| -27.200,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | +2.000,00 |
| -14.200,00 | -12.200,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] auf | +12.501,00 | +14.200,00 |
| +26.701,00 |
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 |
| verzinste Kredite auf | 0,00 |
| zusammen auf | 0,00 |
Es sind keine Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2024 |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung | 2024 |
| für den ersten Hund | 36,00 |
| für den zweiten Hund | 48,00 |
| für jeden weiteren Hund | 72,00 |
| nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde) | 2024 |
| für den ersten gefährlichen Hund | 360,00 |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 576,00 |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 720,00 |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen[2] nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
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| 2024 |
| Wirtschaftswegebeitrag | 15,00 €/ha |
Stand Eigenkapital zum 31.12.2021: — 2.612.203,42 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: — 2.550.448,42 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: — 2.456.316,42 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: — 2.359.279,42 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 Euro überschritten sind.
Alle Investitionen sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachtragshaushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Freitag, den 06.12.2024 bis einschl. Freitag, den 13.12.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, ausliegt.
Die Nachtragshaushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort in Zimmer 5 EG nach vorheriger Terminabsprache (06334 441 260) eingesehen werden.