hier: Satzung vom 17.01.2023 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Reifenberg vom 20.11.2019.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.12.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Satzung vom 17.01.2023 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Reifenberg vom 20.11.2019.
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Vom 17.01.2023
zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Reifenberg
vom 20.11.2019
Der Gemeinderat von Reifenberg hat aufgrund und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 12, Allgemeines, Arten der Grabstätten, wird unter Nr. 1 wie folgt ergänzt bzw. geändert. Die Aufzählungen verschieden sich dementsprechend.
| d) | Rasengrabstätten für Urnenreihen- und Erdreihengrabstätten, | |
| e) | Rasengrabstätten für Urnenwahl- und Erdwahlgrabstätten | |
| f) | Anonyme Rasenurnenreihengrabstätte, | |
| g) | Halbanonyme Rasenerdreihen- und Rasenerdwahlgrabstätte, | |
| h) | Ehrengrabstätten. |
§ 2
§13 Reihengrabstätten wird wie folgt in Nr. 2, c) geändert:
2. c)Anonymes Rasenurnenreihengrabfeld.
§ 3
§15 Anonyme Grabstätten, wird wie folgt geändert und erhält in Absatz 1 folgende neue Fassung:
1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Eine namentliche Kennzeichnung am Gedenkstein ist möglich.
§ 4
§15a Halbanonyme Grabstätten wird neu hinzugefügt.
1) Halbanonyme Grabstätten sind Raseneinzel- bzw. Rasendoppelgrabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen wird. Sie werden als Tiefengrabstätten angeboten.
2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt.
3) Die halbanonyme Grabstätte wird durch eine Nummer gekennzeichnet. Eine namentliche Kennzeichnung am Gedenkstein ist möglich.
§ 5
§ 16 Urnengrabstätten wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
| c) | in Rasenurnengrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle | |
| d) | in Erdwahlgrabstätten (außer Halbanonyme Erdgrabstätte sowie Rasenerdgrabstätte) bis zu 4 Aschen je Grabstelle |
§ 6
§ 16a, Rasengrabstätten, 1. wird wie folgt geändert, Nr. 2 und 3 erhält folgende neue Fassung:
1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
2) Es werden Rasenurnenwahlgrabstätten (2 Aschen) sowie Rasenurnenreihengrabstätten als Anonyme Grabstätten (1 Asche) angeboten.
3) Es werden Rasenerdgrabstätten mit Schriftplatte sowie Halbanonyme Rasenerdgrabstätten mit Nummer Kennzeichnung als Einzel oder Doppelgrabstätte (nur Tieferlegung) angeboten.
§ 7
§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften wird in Punkt 3, 1 Satz sowie in Punkt 4 geändert und mit Punkt 5 ergänzt.
3) Für Rasenurnen- und Rasenerdgrabstätten gelten folgende Vorschriften:
4) Für das Anonyme Grabfeld ……
5) Für das Halbanonyme Grabfeld gelten folgende Vorschriften:
| a) | Die Halbanonymen Erdgrabstätten werden mit einer Nr. gekennzeichnet. Grabzeichen sind nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit eine gravierte Plakette auf der gemeinsamen Steintafel zu befestigen. Auf der Plakette kann der Name sowie das Geburts- und das Sterbedatum sowie das Geburts- und Sterbezeichen des Verstorbenen eingraviert werden. Die Plakette kann bei der Ortsgemeinde erworben werden. | |
| b) | Das Anbringen bzw. Abstellen sonstiger Gegenstände ist nicht gestattet. |
§ 8
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.