hier: Satzung vom 17.01.2023 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Reifenberg vom 20.11.2019.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.12.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes(KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat von Reifenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird unter I. wie folgt geändert bzw. ergänzt:
| f) | für eine Halbanonyme Rasenerdreihengrabstätte — 495,-- € |
| g) | für eine Halbanonyme Rasenerdwahlgrabstätte (Tiefengrab) — 742,50 € |
| h) | für eine Rasenerdreihengrabstätte (mit Schriftplatte) — 495,-- €. |
| i) | für eine Rasenerdwahlgrabstätte (Tiefengrab, mit Schriftplatte) — 742,50 € |
Die weiteren Aufzählungen verschieden sich dementsprechend.
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss |
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.