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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);

hier: Satzung vom 17.01.2023 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Reifenberg vom 20.11.2019.

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.12.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes(KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung vom 17.01.2023 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Reifenberg vom 20.11.2019

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung vom 17.01.2023 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Reifenberg vom 20.11.2019

Der Gemeinderat von Reifenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird unter I. wie folgt geändert bzw. ergänzt:

f)

für eine Halbanonyme

Rasenerdreihengrabstätte  — 495,-- €

g)

für eine Halbanonyme

Rasenerdwahlgrabstätte (Tiefengrab)  —  742,50 €

h)

für eine Rasenerdreihengrabstätte

(mit Schriftplatte)  — 495,-- €.

i)

für eine Rasenerdwahlgrabstätte

(Tiefengrab, mit Schriftplatte)  — 742,50 €

Die weiteren Aufzählungen verschieden sich dementsprechend.

§2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Reifenberg, den 17.01.2023
Pirmin Zimmer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss

beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 17.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister
Ortsgemeinde Reifenberg
Zimmer, Ortsbürgermeister