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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für das Haushaltsjahr 2024 vom 15.01.2024

der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für das Haushaltsjahr 2024 vom 15.01.2024

Die am 14.12.2023 vom Verbandsgemeinderat beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe Kanalwerk und Wasserwerk sowie dem Betrieb von Photovoltaikanlagen der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für das Haushaltsjahr 2024 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt.

Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben

für das Jahr 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Die Festsetzungen der §§ 1 bis 9 der Haushaltssatzung bleiben unverändert bestehen.

§ 2

Die Festsetzungen der §§ 10 bis 16 werden um die Angaben für das Jahr 2024 entsprechend den Wirtschaftsplänen wie folgt ergänzt und § 17 wird neu eingefügt:

§ 10 Abgaben für Werke

Die Abgabesätze folgender kommunaler Abgaben werden nach den Vorschriften des Kommunal-Abgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S 175) festgesetzt auf:

 —  2024

1) Einrichtungen der Wasserversorgung

a)

Wiederkehrender Beitrag je Quadratmeterbeitragspflichtiger Grundstücksfläche (Brutto)

0,1498 €

b)

Benutzungsgebühr pro Kubikmeter verbrauchtes Wasser (Brutto)

1,07 €

c)

Leihgebühr für Standrohrzähler (Brutto) je angefangener Kalenderwoche und Kaution (Brutto)

26,75 €

428,00 €

2) Einrichtungen der Abwasserbeseitigung

a) Laufende Entgelte

a)

Vorauszahlung (der Gemeinden) für Straßenoberflächenentwässerung je m² Verkehrsfläche und Jahr

0,70 €

b)

Wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser je m² gewichteter Grundstücksfläche

0,41 €

c)

Benutzungsgebühr je m3 gewichteter Schmutzwassermenge

3,41 €

d)

Gartenzähler/Zwischenzähler

10,00 €

b) Einmalige Entgelte

Investitionskostenanteil der Gemeinden für die Straßenoberflächenentwässerung je m² zu entwässernde Verkehrsfläche

a)

offene Bauweise

21,31 €

b)

geschlossene Bauweise

2,90 €

§ 11 Wirtschaftsplan Kanalwerk

Der Wirtschaftsplan für das Kanalwerk

wird im Erfolgsplan

in den Erträgen auf

4.627.082,00 €

in den Aufwendungen auf

4.627.082,00 €

und im Vermögensplan

in der Einnahme auf

5.791.000,- €

in der Ausgabe auf

5.791.000,- €

festgesetzt.

§ 12 Verpflichtungsermächtigungen Kanal- u. Wasserwerk

Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt veranschlagt:

Für das VG-Kanalwerk:

600.000,00 €

Für das VG-Wasserwerk:

0,00 €

§ 13 Wirtschaftsplan Wasserwerk

Der Wirtschaftsplan für das Wasserwerk

wird im Erfolgsplan

in den Erträgen auf

1.286.740,00 €

in den Aufwendungen auf

1.286.740,00 €

und im Vermögensplan

in der Einnahme auf

2.248.500,00 €

in der Ausgabe auf

2.248.500,00 €

festgesetzt.

§ 14 Investitionskredite für Kanal- und Wasserwerk

Der Gesamtbetrag der Kredite (ohne zinslose Kredite), deren Aufnahme im Haushaltsjahr zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich sind, werden festgesetzt

für das VG-Kanalwerk auf:

2.769.000,00 €

für das VG-Wasserwerk auf:

1.881.500,00 €

§ 15 Kassenkredite für Kanal- und Wasserwerk

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben für die Verbandsgemeindewerke in Anspruch genommen werden kann, wird festgesetzt

für das VG-Kanalwerk auf:

1.000.000,00 €

für das VG-Wasserwerk auf:

1.000.000,00 €

§ 16 Wirtschaftsplan Photovoltaikanlagen

Der Wirtschaftsplan für den Betrieb von Photovoltaikanlagen

wird im Erfolgsplan

in den Erträgen auf

42.000,00 €

in den Aufwendungen auf

42.000,00 €

und im Vermögensplan

in der Einnahme auf

113.384,00 €

in der Ausgabe auf

113.384,00 €

festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen erforderlich ist, wird auf 0,00 € festgesetzt.

§ 17 Inkrafttreten

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Thaleischweiler-Fröschen, den 15.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister

Hinweis:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, den 22.01.2024
Sema, Bürgermeister

Offenlegungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe Kanalwerk und Wasserwerk sowie dem Betrieb von Photovoltaikanlagen der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, den 05.02.2024 bis einschl. Dienstag, den 13.02.2024, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 5 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.