Die am 14.12.2023 vom Verbandsgemeinderat beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe Kanalwerk und Wasserwerk sowie dem Betrieb von Photovoltaikanlagen der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für das Haushaltsjahr 2024 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt.
Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
1. Nachtragshaushaltssatzung
der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben
für das Jahr 2024
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die Festsetzungen der §§ 1 bis 9 der Haushaltssatzung bleiben unverändert bestehen.
Die Festsetzungen der §§ 10 bis 16 werden um die Angaben für das Jahr 2024 entsprechend den Wirtschaftsplänen wie folgt ergänzt und § 17 wird neu eingefügt:
Die Abgabesätze folgender kommunaler Abgaben werden nach den Vorschriften des Kommunal-Abgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S 175) festgesetzt auf:
— 2024
| 1) Einrichtungen der Wasserversorgung | ||
| a) | Wiederkehrender Beitrag je Quadratmeterbeitragspflichtiger Grundstücksfläche (Brutto) | 0,1498 € |
| b) | Benutzungsgebühr pro Kubikmeter verbrauchtes Wasser (Brutto) | 1,07 € |
| c) | Leihgebühr für Standrohrzähler (Brutto) je angefangener Kalenderwoche und Kaution (Brutto) | 26,75 € 428,00 € |
| 2) Einrichtungen der Abwasserbeseitigung | ||
| a) Laufende Entgelte | ||
| a) | Vorauszahlung (der Gemeinden) für Straßenoberflächenentwässerung je m² Verkehrsfläche und Jahr | 0,70 € |
| b) | Wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser je m² gewichteter Grundstücksfläche | 0,41 € |
| c) | Benutzungsgebühr je m3 gewichteter Schmutzwassermenge | 3,41 € |
| d) | Gartenzähler/Zwischenzähler | 10,00 € |
| b) Einmalige Entgelte | ||
| Investitionskostenanteil der Gemeinden für die Straßenoberflächenentwässerung je m² zu entwässernde Verkehrsfläche | ||
| a) | offene Bauweise | 21,31 € |
| b) | geschlossene Bauweise | 2,90 € |
Der Wirtschaftsplan für das Kanalwerk
wird im Erfolgsplan
| in den Erträgen auf | 4.627.082,00 € |
| in den Aufwendungen auf | 4.627.082,00 € |
und im Vermögensplan
| in der Einnahme auf | 5.791.000,- € |
| in der Ausgabe auf | 5.791.000,- € |
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt veranschlagt:
| Für das VG-Kanalwerk: | 600.000,00 € |
| Für das VG-Wasserwerk: | 0,00 € |
Der Wirtschaftsplan für das Wasserwerk
wird im Erfolgsplan
| in den Erträgen auf | 1.286.740,00 € |
| in den Aufwendungen auf | 1.286.740,00 € |
und im Vermögensplan
| in der Einnahme auf | 2.248.500,00 € |
| in der Ausgabe auf | 2.248.500,00 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite (ohne zinslose Kredite), deren Aufnahme im Haushaltsjahr zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich sind, werden festgesetzt
| für das VG-Kanalwerk auf: | 2.769.000,00 € |
| für das VG-Wasserwerk auf: | 1.881.500,00 € |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben für die Verbandsgemeindewerke in Anspruch genommen werden kann, wird festgesetzt
| für das VG-Kanalwerk auf: | 1.000.000,00 € |
| für das VG-Wasserwerk auf: | 1.000.000,00 € |
Der Wirtschaftsplan für den Betrieb von Photovoltaikanlagen
wird im Erfolgsplan
| in den Erträgen auf | 42.000,00 € |
| in den Aufwendungen auf | 42.000,00 € |
und im Vermögensplan
| in der Einnahme auf | 113.384,00 € |
| in der Ausgabe auf | 113.384,00 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen erforderlich ist, wird auf 0,00 € festgesetzt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe Kanalwerk und Wasserwerk sowie dem Betrieb von Photovoltaikanlagen der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Montag, den 05.02.2024 bis einschl. Dienstag, den 13.02.2024, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 5 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.