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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung: Anwendung des „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ vom 30.11.2019

Anwendung des „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ vom 30.11.2019

Einführung der Grundsteuer C nach § 25 Abs. 4 und 5 GrStG

Gemäß des „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ vom 30.11.2019 und § 25 Abs. 4 und 5 des Grundsteuergesetzes (GrStG) erlässt die Verbandsgemeinde Thaleischweiler- Wallhalben im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Maßweiler folgende Verfügung:

Einführung der Grundsteuer C

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Ortsgemeinde Maßweiler 10.10.2024

wird die Grundsteuer C im Gemeindegebiet mit Wirkung ab dem 01.01.2025 eingeführt.

Die Gemeinde Maßweiler kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 Bewertungsgesetzes bestimmen und für diese Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festlegen. Von diesem Recht macht die Ortsgemeinde Gebrauch.

Die Einführung der Grundsteuer C betrifft baureife Grundstücke innerhalb des Gemeindeteils „Ortslage Maßweiler“. Der Ortsteil „Hitscherhof“ bleibt bei der Einführung der Grundsteuer C außer Betracht.

Die Festsetzung des gesonderten Hebesatzes (765 %) für baureife Grundstücke ist aufgrund der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohnungen geboten. In den ländlichen Regionen ist die Verfügbarkeit von Bauflächen stark eingeschränkt, wohingegen die Nachfrage stetig steigt. Städtebauliches Ziel der Einführung der Grundsteuer C ist es die Innenentwicklung Maßweilers zu steigern und damit die Außenentwicklung einzudämmen. Durch die angestrebte Innenentwicklung kommt es weiterhin zu einer Stärkung des Ortskerns.

Der demografische Wandel trägt ebenfalls zum Wohnraummangel bei. Eine alternde Bevölkerung bedeutet, dass weniger Wohnraum frei wird, da ältere Menschen länger in ihren Wohnungen bleiben. Zudem steigt die Zahl der Singlehaushalte, was die Nachfrage an kleinen und mittleren Wohnungen zusätzlich erhöht. Um den Folgen des demografischen Wandels zu entgehen, ist es notwendig die vorhandenen Baulücken zu schließen. Außerdem soll die Einführung der Grundsteuer C die Zersiedlung der Landschaft verhindern.

Von der Einführung der Grundsteuer C sind folgende Grundstücke betroffen (diese sind auch den beigefügten Karten zu entnehmen):

Straßenname:

Flurstücksnummer:

Am Kälbling

1544/4

1544/19

1544/21

Gartenstraße

3356/4

3347/4

Griesweg

3406/2

3402/1

3406/3

3402/2

3402/3

3406/5

3402/5

Grundhohl

33/3

33/2

Hauptstraße

1905/4

Hirtenhohl

3356/12

Luitpoldstraße

1844

1800/5

Schulstraße

484/11

484/6

Thalstraße

1948/8

1948/6

1793/6

1915/7

1915/10

1910/5

Aufgrund der Tatsache, dass eine deutliche Wiedergabe bzw. ein leserlicher Abdruck der Anlage – mit Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke – im Amtsblatt nicht sichergestellt ist, wird diese daher gemäß § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Maßweiler vom 23.07.2019 mit Änderung vom 16.09.2024 im Rahmen der Auslegung öffentlich bekannt gemacht.

Die Anlage liegt daher gem. § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung in der Zeit ab

Donnerstag, den 30.01.2025 bis einschließlich

Montag, den 24.02.2025

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler- Wallhalben, Hauptstraße 52, Zimmer 17 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Anlagen gilt damit mit Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist also mit Ablauf des 24. Februar 2025 als vollzogen.

Des Weiteren liegt die Anlage mit der Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke während der Rechtsmittelfrist zu den allgemeinen Dienststunden im Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung, Hauptstr. 52, 66987 Thaleischweiler-Fröschen zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler- Wallhalben einzulegen.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift, Hauptstr. 52, 66987 Thaleischweiler- Fröschen oder am Standort Hauptstraße 26 in 66917 Wallhalben erhoben werden

oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an vgtw@poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.vgtw.de (Verbandsgemeinde/Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind, erhoben werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet.

Thaleischweiler-Fröschen, den 15.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Schmitt, Erster Beigeordneter