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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wallhalben für das Haushaltsjahr 2024 vom 16.12.2024

Die am 25.11.2024 vom Ortsgemeinderat Wallhalben beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wallhalben für das Haushaltsjahr 2025 wurde mit Schreiben vom 16.12.2024 von der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde staatsaufsichtlich genehmigt.

Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:


Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wallhalben

für das Jahr 2025 vom 16.12.2024


Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf

+2.613.917,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-2.737.161,00

der Jahresfehlbetrag auf

-123.244,00

2. im Finanzhaushalt

2025

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-76.663,00

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

+233.550,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-364.000,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-130.450,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf

207.113,00

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

zinslose Kredite auf

0,00

verzinste Kredite auf

130.450,00

zusammen auf

130.450,00

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten beträgt

für das Haushaltsjahr 2025 656.564,00 €

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

Grundsteuer A auf

350 v.H.

Grundsteuer B auf

480 v.H.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung

2025

für den ersten Hund

42,00

für den zweiten Hund

54,00

für jeden weiteren Hund

84,00

nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde)

2025

für den ersten gefährlichen Hund

450,00

für den zweiten gefährlichen Hund

600,00

für jeden weiteren gefährlichen Hund

900,00

Die Steuerhebesätze werden aufgrund der Hebesatzsatzung vom 10.10.2024 in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch dargestellt.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen[2] nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

2025

Wirtschaftswegebeitrag

15,50 €/ha

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021:

2.256.895,71 Euro

Voraussichtlicher Stand

des Eigenkapitals zum 31.12.2022:

2.295.919,90 Euro

Voraussichtlicher Stand

des Eigenkapitals zum 31.12.2023:

2.236.516,90 Euro

Voraussichtlicher Stand

des Eigenkapitals zum 31.12.2024:

2.101.541,90 Euro

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.

Gemeindeverwaltung, Thaleischweiler-Wallhalben, den 16.12.2024

Sprengart, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, den 30.01.2025
Sema, Bürgermeister

Offenlegungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Wallhalben für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Freitag, den 07.02.2025 bis einschl. Freitag, den 14.02.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, ausliegt.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort in Zimmer 5 EG nach vorheriger Terminabsprache (06334 441 260) eingesehen werden.