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Amtsblatt der Landgemeinde Georgenthal
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Georgenthal - Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Georgenthal

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Georgenthal

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) - alle Gesetze in der jeweils gültigen Fassung - hat der Gemeinderat der Gemeinde Georgenthal in seiner Sitzung am 27.08.2024 die folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Georgenthal (Sondernutzungs-Gebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Georgenthal (Sondernutzungsgebührensatzung)

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Georgenthal wird wie folgt geändert:

§ 6 - Billigkeitsmaßnahmen erhält neue Benennung und neue Fassung:

§ 6

Gebührenfreiheit, Billigkeitsmaßnahmen

(1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit:

a)

Parteien

b)

Gewerkschaften

c)

Kirchen und staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften

d)

Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts

e)

karitative Verbände und gemeinnützige Organisationen

f)

Bürger, die im Rahmen des § 16 Einwohnerantrag und des § 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid Thüringer Kommunalordnung Unterschriften sammeln

g)

bei hinreichenden öffentlichem Interesse

sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Aufgaben dient, sowie direkt mit dem Antrag bzw. Begehren im Zusammenhang steht und nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

(2) Folgende Sondernutzungen auf Straßen, Straßenteilen und Plätzen sind von der Erhebung einer Gebühr befreit, soweit eine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist oder erteilt werden kann. - z.B. Aufstellung von Blumentöpfen und Pflanzkübeln

(3) Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung 1977 entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6b ThürKAG)

Anlage I. Gebührengruppe 1 wird wie folgt geändert:

Punkt 1.19

Verweis auf:

Ziff. 1.17 bis 1.21 - entfällt

ersetzt: durch:

Ziff. 1.15 bis 1.18

Punkt 1.26

Verweis auf:

Ziff. 1.24 bis 1.27 - entfällt

ersetzt durch:

Ziff. 1.22 bis 1.25

Punkt 1.29 bis Punkt 1.35 - entfällt

ersetzt durch fortlaufend neue Nummerierung ab Punkt 1.27 bis Punkt 1.33

Anlage III. Gebührengruppe 3 wird wie folgt geändert:

Punkt 3.06

Verweis auf Ziff. 3.08 - entfällt

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Georgenthal, 17.09.2024

gez.

Florian Hofmann

Bürgermeister