Thüringer Landesamt — Gotha, 29. Oktober 2025
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen
Hans-C.-Wirz-Straße 2
99867 Gotha
Az.: 1-5-0758
1. Anordnung des freiwilligen Landtauschverfahrens „Ernstroda“
Nach § 103a Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wird das Verfahren für den freiwilligen Landtausch der unter 2. aufgeführten Grundstücke in Teilen der Gemarkung Ernstroda und Leina, Landkreis Gotha angeordnet.
Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von 0,999 ha.
Das Verfahren wird unter der Leitung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, Hans-C.-Wirz-Straße 2 durchgeführt.
2. Grundstücke
Dem freiwilligen Landtausch unterliegen die Grundstücke:
Gemarkung Ernstroda Flur 6 Flurstücke Nr. 1475, 1476, 1477
Gemarkung Leina Flur 7 Flurstück Nr. 1621.
3. Anmeldung von Rechten
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen
Eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung Georgenthal, Tambacher Straße 2 in 99887 Georgenthal und in der Stadtverwaltung Friedrichroda, Gartenstraße 9 in 99894 Friedrichroda während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Begründung:
Die Tauschpartner haben die Durchführung des freiwilligen Landtausches zur Verbesserung der Agrarstruktur gemäß § 103a Abs. 1 FlurbG beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen beantragt. Die Tauschpartner haben glaubhaft gemacht, dass sich der Freiwillige Landtausch durchführen lässt.
Für die Durchführung des Verfahrens ist keine Vermessung erforderlich.
Die vorgesehene Neuordnung der Eigentumsverhältnisse entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 103a FlurbG. Die Tauschpartner sind sich über die eigentumsrechtlichen Regelungen einig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen,
Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha
einzulegen.
Im Auftrag — (Dienstsiegel)
gez. Sonja Leber
Referatsleiterin
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.