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Georgenthal
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Landgemeinde Georgenthal

Aufgrund der §§ 19 Abs.1, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Landgemeinde Georgenthal in seiner Sitzung am 06.07.2023 die folgende Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Landgemeinde Georgenthal beschlossen:

§ 1

Änderung der Hauptsatzung der Landgemeinde Georgenthal

Die Hauptsatzung der Landgemeinde Georgenthal vom 25.04.2022 wird wie folgt geändert:

§ 3, Ortsteile, erhält folgende Fassung:

§ 3 Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Altenbergen

2.

Catterfeld

3.

Engelsbach

4.

Georgenthal

5.

Gospiteroda

6.

Herrenhof

7.

Hohenkirchen

8.

Leina

9.

Petriroda

10.

Schönau v.d.W.

11.

Wipperoda

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigegefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4, Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften) erhält folgende Fassung:

§ 4 Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:

1.

Altenbergen

2.

Catterfeld

3.

Engelsbach

4.

Georgenthal

5.

Gospiteroda

6.

Herrenhof

7.

Hohenkirchen

8.

Leina

9.

Petriroda

10.

Schönau v.d.W.

11.

Wipperoda

Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) Jeder Ortsteil nach Absatz 1 führt seinen bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Landgemeinde Georgenthal als Ortsteilname weiter. Der Ortsteilname ist, soweit rechtlich zulässig und geboten, im amtlichen Sprach- und Schriftverkehr weiter zu verwenden.

(3) Der Ortschaftsrat besteht aus dem jeweiligen Ortschaftsbürgermeister und den Ortschaftsräten. Der Ortschaftsbürgermeister ist Vorsitzender des jeweiligen Ortschaftsrates.

(4) Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt.

b)

Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.

§ 15, Entschädigungen, erhält folgende Fassung:

§ 15 Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung – ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 18.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 30,00 Euro.

(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses von 15,00 Euro,

-

der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion von 15,00 Euro.

(7) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO)

-

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

450,00

Euro/Monat

-

der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete

175,00

Euro/Monat

(8) Die Ortschaftsbürgermeister erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2 ThürAufEVO:

der Ortschaft Altenbergen

330,00 Euro,

der Ortschaft Catterfeld

530,00 Euro,

der Ortschaft Engelsbach

250,00 Euro,

der Ortschaft Georgenthal

810,00 Euro,

der Ortschaft Gospiteroda

330,00 Euro,

der Ortschaft Herrenhof

530,00 Euro,

der Ortschaft Hohenkirchen

530,00 Euro,

der Ortschaft Leina

530,00 Euro,

der Ortschaft Petriroda

330,00 Euro,

der Ortschaft Schönau v.d.W.

580,00 Euro,

der Ortschaft Wipperoda

250,00 Euro.

(9) Die stellvertretenden Ortschaftsbürgermeister erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % gerundet auf volle Euro der Aufwandsentschädigung des entsprechenden Ortschaftsbürgermeisters nach Abs. 8.

(10) Den Mitgliedern des Ortschaftsrates wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 € je Sitzung gezahlt.

§ 16, Öffentliche Bekanntmachungen, erhält folgende Fassung:

§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Landgemeinde erfolgt in dem von der Gemeinde Georgenthal ausgegebenen Amtsblatt „Amtsblatt der Landgemeinde Georgenthal“. Der Erscheinungstag ist der Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen als Bestandteil der Satzungen werden bei der Verwaltung entsprechend § 3 Abs. 2 Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) ausgelegt. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Die Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde, Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgt durch Aushang an den hierfür allgemein bestimmten Stellen (Verkündungstafeln). Standorte der Verkündungstafeln sind folgende Stellen:

OT Altenbergen

Bushaltestelle B 88

Straße der Freundschaft 15

OT Catterfeld

Zum Denkmal 5

OT Engelsbach

Talstraße,

gegenüber Gaststätte „Zum Paradies“

OT Georgenthal

Gemeindeverwaltung, Tambacher Str. 2

St. Georg Straße 3

Ecke Auestraße / Am Flößgraben 41

Bushaltestelle Nauendorfer

Hauptstraße bei Hausnummer 49

OT Gospiteroda

Kirchgasse, vor der Kirche

Friedhofsstraße, vor dem Haus Nr. 67

Boxberg, vor dem Haus Nr. 86

OT Herrenhof

Hauptstraße 1,

links neben dem Bürgerhaus

OT Hohenkirchen

Ohrdrufer Straße 2 a

Hauptstraße 42/44

OT Leina

Lange Seite, vor dem Haus Nr. 34

Ernstrodaer Straße,

gegenüber Haus Nr. 100

an der Kreuzung Ülleber Straße /

Am Boxberg

OT Petriroda

Backhausstraße 3

Bushaltestelle Brühlstraße

OT Schönau v.d.W.

Gemeindeverwaltung, Ortsstraße 10

An der Bleiche

OT Wipperoda

Kirchplatz 33

Die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln der jeweiligen Ortschaft und ihrer Ortsteile. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Ortschaftsräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme schriftlich zu bescheinigen. Im Übrigen findet die Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) vom 22. August 1994 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu geben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas Anderes bestimmen.

(5) Ist aufgrund von Naturereignissen oder anderer unabwendbarer Ereignisse die in Abs. 1 und 3 festgelegte Form der Bekanntmachung nicht möglich, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag an sonstige der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen, durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte im Gemeindegebiet oder durch Ausrufen innerhalb des Gemeindegebietes (Notbekanntmachung)

Ist der Hindernisgrund entfallen, wird der Bekanntmachungsgegenstand in der sonst üblichen Form der öffentlichen Bekanntmachung unverzüglich veröffentlicht; auf die Form der erfolgten Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Landgemeinde Georgenthal tritt mit Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2024 in Kraft. Die Hauptsatzung der Gemeinde Herrenhof vom 22.04.2004 tritt mit Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2024 außer Kraft.

Georgenthal, den 20.07.2023

gez.

Florian Hofmann

Bürgermeister  —  - Siegel -