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Amtsblatt der Landgemeinde Georgenthal
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Gemeinde Emleben

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Emleben in der Sitzung am 29.08.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name

Die Gemeinde führt den Namen Emleben.

§ 2 Gemeindewappen und Dienstsiegel

(1) Das Wappen zeigt in Blau eine wachsende goldene Frau, in der rechten Hand eine goldene Waidpflanze emporhaltend, die linke Hand auf die Hüfte gestützt, im rechten silbernen Schrägeck drei blaue schrägrechte Wellenfäden.

(2) Das Dienstsiegel zeigt in der Mitte das Wappen der Gemeinde Emleben und trägt in der oberen Hälfte die Umschrift „Thüringen“ in der unteren Hälfte die Umschrift „Gemeinde Emleben“ sowie „Landkreis Gotha“.

(3) Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates. Dritte dürfen Wappen und Flaggen nur mit dessen Genehmigung verwenden.

§ 3 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.

Darüber hinaus geltende folgende Maßgaben:

  • Es dürfen pro SItzung bis zu 3 Anfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Emleben gestellt werden, die Redezeit eines Fragestellers beträgt maximal 5 Minuten
  • Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und wird auf 30 Minuten begrenzt
  • Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohnerfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 2 themenbezogene Nachfragen durch den Fragesteller
  • Ist die Beantwortung der Nachfragen nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der darauffolgenden Gemeinderatssitzung

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 5 Gemeinderatssitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht-öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden.

(2) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 6 Bürgermeister

Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.

§ 7 Beigeordneter

Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 8 Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende vorberatende Ausschüsse:

  • Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Infrastruktur
  • Ausschuss für Generationen, Dorfleben und Soziales

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 9 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderats auf eigene Kosten zu beschaffen und die technische Funktionsfähigkeit, unter anderem durch Wartung und Aufspielen von Updates, zu gewährleisten. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen, die durch die Mitglieder des Gemeinderats verursacht werden, ist die Gemeinde nicht verantwortlich.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 10 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

  • die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,
  • die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,
  • Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,
  • Umfragen in Jugendforen oder
  • die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 11 Ehrenbezeichnungen und Ehrenbürgerschaft

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

a)

Bürgermeister: Ehrenbürgermeister

b)

Beigeordneter: Ehrenbeigeordneter

c)

Gemeinderatsmitglied: Ehrengemeinderatsmitglied

d)

sonstige Ehren- oder Wahlbeamte: eine die ausgeübte Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem vorangestellten Zusatz „Ehren-“

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Steigerung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann hierzu spezielle Richtlinien erlassen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wergen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 12 Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur für Zeiten bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

a)

der ehrenamtliche Bürgermeister von 1.060,00 €,

b)

der ehrenamtliche Beigeordnete von 221,00 €.

Ist der ehrenamtliche Bürgermeister verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der ehrenamtliche Beigeordnete für die Zeit der Vertretung ab der zweiten Woche eine Aufwandsentschädigung für jeden angefangenen Tag der Vertretung in Höhe von 1/30 der nach a) festgesetzten Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters.

(6) Die Mitglieder von Wahl-/Abstimmungsausschüssen und Wahl-/Abstimmungsvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und bei der Durchführung der Wahl-/Abstimmungshandlung sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine pauschale Entschädigung von 30,00 €. Mit diesen Entschädigungssätzen sind alle Ansprüche auf Entschädigung, auch anfallende Reisekosten, abgegolten.

§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt ausschließlich als elektronische Ausgabe der Satzung auf der von der Landgemeinde Georgenthal bereitgestellten Internetseite „https://www.georgenthal.de/bekanntmachungen“.

Der Bereitstellungstag ist Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird. Die Satzungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen als Bestandteil der Satzungen werden bei der Verwaltung entsprechend § 3 Abs. 2 Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) ausgelegt.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

Eine zusätzliche Veröffentlichung (informativ, nicht ortsüblich) der Satzung erfolgt im Amtsblatt der Landgemeinde Georgenthal.

(2) Die Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse erfolgt auf der Internetseite der Landgemeinde Georgenthal, Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats oder der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

a)

Kaufhallenvorplatz, Hauptstraße 55

b)

Gemeindeverwaltung, „Alter Kindergarten“, Kellerplatz 2a

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekannt­machungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Bekanntmachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ist aufgrund von Naturereignissen oder anderer unabwendbarer Ereignisse, die in Abs. 1 und 3 festgelegte Form der Bekanntmachung nicht möglich, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen, durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte im Gemeindegebiet oder durch Ausrufen innerhalb des Gmeindegebietes (Notbekanntmachung). Ist der Hindernisgrund entfallen, wird der Bekanntmachungsgegenstand in der sonst üblichen Form der öffentlichen Bekanntmachung unverzüglich veröffentlicht; auf die Form der erfolgten Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

§ 14 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der kameralen Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 15 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21.07.2023, in der Fassung der 2. Änderung vom 04.06.2024 außer Kraft.

Emleben, den 02.10.2024

Kalisch —  - Siegel -

Bürgermeister