Aufgrund der §§ 19, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), - alle in der jeweils gültigen Fassung - hat der Gemeinderat der Landgemeinde Georgenthal in seiner Sitzung am 05.11.2024 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den im Gebiet der Landgemeinde Georgenthal gelegenen Begräbnisplatz mit der Bezeichnung: „Waldfriedhof Georgenthal / Thüringer Wald“, auf den in der Anlage 1 gekennzeichneten Teilflächen in der Gemarkung Catterfeld, Flur 6, liegendem Flurstück 1303/9 und den in der Gemarkung Catterfeld, Flur 7, liegenden Flurstücken 1305/26, 1305/29, 1305/34 sowie 1305/45.
(2) Träger dieser öffentlichen Einrichtung ist die Landgemeinde Georgenthal.
§ 2
Betrieb und Verwaltung des Waldfriedhofes
(1) Die Flächen des Waldfriedhofes befinden sich in Privateigentum. Der Eigentümer hat sich durch dingliche Sicherung gegenüber der Landgemeinde Georgenthal verpflichtet, die vorbezeichnete Teilfläche des Flurstückes für eine Nutzungsdauer von 99 Jahren als Friedhofsfläche zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb des Waldfriedhofes bedient sich die Landgemeinde Georgenthal im Zuge eines Nutzungsvertrages des Eigentümers der Grundstücksfläche gemäß § 1, als selbständiger Verwaltungshelfer im Sinne des § 24 Abs. 3 ThürBestG, nachfolgend als Beauftragter bezeichnet.
§ 3
Zweck des Waldfriedhofs
(1) Der Waldfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Landgemeinde Georgenthal und dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Auf dem Waldfriedhof ist insbesondere die Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Landgemeinde Georgenthal waren und für die ein Nutzungsrecht (§ 4 der Satzung) besteht, zulässig. Die Einwohner der Landgemeinde Georgenthal haben einen Rechtsanspruch auf Bestattung auf dem Waldfriedhof. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.
(2) Auf dem Waldfriedhof dürfen auch Tieraschen auf gesondert ausgewiesenen Beisetzungsflächen beigesetzt werden.
§ 4
Nutzungsrecht
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten auf dem Waldfriedhof werden auf Antrag von der Landgemeinde Georgenthal für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren verliehen, die Ruhezeit für die zuletzt vorgenommene Bestattung ist mitumfasst. Sie können bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde.
(3) Bestattungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 12 nicht unterschritten wird.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht (Rechtsnachfolger) bestimmen.
(5) Eine Rückgabe des Nutzungsrechts an die Gemeinde ist nicht möglich.
(6) Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen (§ 11).
§ 5
Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte.
(2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bestatter, Trauerredner und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf Friedhöfen tätig werden.
§ 6
Schließung und Entwidmung
(1) Der Waldfriedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Landgemeinde Georgenthal kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Landgemeinde Georgenthal kann die Entwidmung bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
(1) Der „Waldfriedhof der Landgemeinde Georgenthal ist Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes für Thüringen (ThürWaldG). Es besteht das allgemeine Betretungsrecht nach ThürWaldG, dass ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet.
(2) Gemäß § 5 Abs. 8 ThürWaldG kann bei Vorliegen von Gefahr im Verzuge (z.B. nach/durch höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen) die Bestattungsfläche auf Teilflächen oder insgesamt gesperrt werden.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Waldfriedhof nicht betreten werden.
§ 8
Verhalten auf dem Waldfriedhof
(1) Jeder Besucher des Waldfriedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Landgemeinde Georgenthal ist Folge zu leisten.
(2) Im Waldfriedhof ist untersagt:
| a) | Beisetzungen zu stören, |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, insbesondere ohne vorherige Anzeige bei der Landgemeinde Georgenthal gewerbsmäßig zu fotografieren, |
| c) | zu werben oder Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind), |
| d) | den Waldfriedhof und die Anlagen zu verunreinigen, |
| e) | Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, |
| f) | offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen, |
| g) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde, |
| h) | an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben, |
| i) | bauliche Anlagen zu errichten, |
| j) | das Befahren des Weges mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere, schriftliche Erlaubnis hierzu durch die Landgemeinde Georgenthal erteilt wurde. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, |
| k) | Abfälle aller Art abzulegen außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, |
| l) | die gewerbliche Betätigung jedweder Art. |
(3) Die Landgemeinde Georgenthal kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Abs. 2 genannten Aktivitäten bei dem Beauftragten rechtzeitig anzumelden, der den Vorgang dann der Landgemeinde Georgenthal zur Entscheidung weiterleitet. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.
(4) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 2 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 9
Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem Waldfriedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Waldfriedhof schuldhaft verursachen.
(2) Unbeschadet des § 8 Abs. 2 Buchst. h) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Waldfriedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
(4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 10
Allgemeines
(1) Beisetzungen, die auf dem Waldfriedhof vorgenommen werden sollen, sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei dem Beauftragten anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Landgemeinde vergibt die Grabstätten und Nutzungsrechte. Sie setzt Ort und Zeit der Beisetzung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sowie dem mit der Durchführung beauftragten Dienstleistungserbringer fest. An Sonn- und Feiertagen werden Beisetzungen grundsätzlich nicht vorgenommen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der vorherigen Genehmigung.
(3) Urnen sind entsprechend den Vorgaben des Thüringer Bestattungsgesetzes sowie den Vorgaben dieser Satzung beizusetzen.
(4) Die Beisetzung von Tieraschen ist beim Beauftragten anzumelden und von der Landgemeinde Georgenthal genehmigen zu lassen.
§ 11
Zugelassene Urnen
(1) Der Waldfriedhof dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen.
(2) Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Unterkante der Urne, in eine Grabstelle eingebracht. Alle Grabstellen bleiben bei der Beisetzung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
(3) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Auf Verlangen kann vom Dienstleistungserbringer eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien gefordert werden. Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
(4) Es dürfen nur Urnen zur Beisetzung gebracht werden, deren Aschen in Krematorien entsprechend dem Stand der Technik mit Ascheausbrennkammer verbrannt wurden.
(5) Die Grabstätten für die Urnen werden vom Beauftragten oder dem Dienstleistungserbringer ausgehoben und wieder geschlossen. Mit Zustimmung der Landgemeinde Georgenthal kann die Beisetzung der Urnen auch durch den Dienstleistungserbringer erfolgen.
(6) Versumpfte bzw. vernässte Flächen sind nicht als Begräbnisflächen zu nutzen.
(7) Beisetzungen erfolgen nur im Bereich von Naturelementen.
(8) Vorstehende Regelungen gelten sinngemäß für die in Urnen verbrachten Tieraschen.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit für die Urnen beträgt:
| a) | 40 Jahre bei der erstmaligen Verleihung eines Nutzungsrechtes bei Partner- und Familiengrabstätten. |
| b) | 15 Jahre bei Grabplätzen in Gemeinschaftsgrabstätten. |
(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes möglich. Die Verlängerung kann mehrmals und für eine unbegrenzte Zeit beantragt werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Im Waldfriedhof werden folgende Urnengrabstellen eingerichtet:
| a) | Grabstelle für Partner, Ehepartner sowie Familien- und Freundschaftskreise, |
| b) | Einzelgrabstellen an einer Gemeinschaftsgrabstelle |
(2) Die Zahl der Urnen, die in Grabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(3) Beisetzungsstätten für Tieraschen werden gesondert ausgewiesen, sofern keine Beisetzung in der Grabstelle des Nutzungsberechtigten erfolgt (vgl. § 3 Ziff.2)
(4) Ein Weiterverkauf des Nutzungsrechtes an Dritte ist untersagt.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 14
Grabstellendatei
Im Waldfriedhof erfolgt die Beisetzung einer Urne nur auf ausgewiesenen Bestattungsflächen (Grabstätten). Die Grabstätten erhalten zu ihrem Auffinden eine Registriernummer und entsprechende Einmessdaten (GPS), welche in einem Kataster angelegt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabpflege
§ 15
Grabstellengestaltung
(1) Mit Zustimmung der Landgemeinde Georgenthal kann durch den Beauftragten eine Markierung beziehungsweise ein Namensschild an einer Grabstelle angebracht werden.
(2) Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des Waldfriedhofes verstoßen, sind nicht zulässig.
(3) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstelle zu bearbeiten, mit baulichen Anlagen zu versehen, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Satzungsgemäße Markierungen nach Abs. 1 bleiben unberührt.
(4) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
(5) Insbesondere ist es nicht gestattet:
| a) | Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, |
| b) | Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, |
| c) | Kerzen oder Lampen aufzustellen. |
(6) Satzungswidrig angebrachter Grabschmuck gemäß vorstehenden Regelungen wird entfernt.
§ 16
Pflege der Grabstätten
(1) Der Waldfriedhof ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
(2) Der Beauftragte kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstellen.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
VI. Schlussvorschriften
§ 17
Haftung
(1) Das Betreten des Waldfriedhofes erfolgt entsprechend § 14 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) und § 6 Abs.1 des Waldgesetzes Thüringen (ThürWaldG) auf eigene Gefahr.
(2) Die Landgemeinde Georgenthal oder der Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.
(3) Im Übrigen haftet die Landgemeinde Georgenthal oder der Beauftragte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 18
Nutzungsentgelte
Für die Nutzung des Waldfriedhofes erhebt die Landgemeinde Georgenthal Gebühren nach ihrer jeweils gültigen Gebührensatzung für den Waldfriedhof.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs.2 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Waldfriedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Beauftragten oder des Trägers nicht befolgt; | |
| 2. | auf den Friedhöfen entgegen § 8 Abs. 2 und ohne eine vorherige Zustimmung der Landgemeinde Georgenthal bzw. des Beauftragten | |
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt, |
| b) | Waren aller Art sowie Dienstleistungen verkauft oder Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| d) | das Friedhofsgelände verunreinigt, |
| e) | Werbung oder Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern, |
| f) | Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert, |
| g) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt, |
| h) | Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert, |
| i) | Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt, |
| j) | Hunde unangeleint mitführt, |
| 3. | entgegen § 8 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 6 Abs. 1 untersagt ist, | |
| 4. | entgegen § 8 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Landgemeinde Georgenthal.
§ 20
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Georgenthal, den 26.11.2024
gez. Bürgermeister
Anlagen:
Lageplan
Baumkategorien