Aufgrund der §§ 19, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, Seite 41), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), sowie des § 33 Abs. 2 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), - alle in der jeweils gültigen Fassung, und der Friedhofssatzung Waldfriedhof der Landgemeinde Georgenthal vom 05.11.2024 hat der Gemeinderat der Landgemeinde Georgenthal in seiner Sitzung am 05.11.2024 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Waldfriedhofes der Landgemeinde Georgenthal sowie dessen Einrichtung und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung Waldfriedhof der Landgemeinde Georgenthal in der aktuell gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung beschlossen.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle
| a) | der Antragsteller und/oder |
| b) | die Person, die sich der Landgemeinde Georgenthal gegenüber schriftlich zum Tragen der Leistungen verpflichtet hat. |
(3) Zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr im Sinne der Verwaltungskostensatzung der Landgemeinde Georgenthal ist verpflichtet, wer Amtshandlungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
(4) Mehrere Benutzungsgebührenschuldner oder Verwaltungsgebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beantragung von Leistungen nach der Friedhofssatzung Waldfriedhof.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Eine Rückerstattung der Kosten im Falle des vorzeitigen Verzichts auf ein Nutzungsrecht bzw. des Entzuges des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird nicht gewährt.
§ 4
Rechtsbehelf, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Das Ausheben und Schließen einer Grabstätte wird durch den Waldeigentümer oder durch Dritte, Dienstleistungserbringer vgl. § 5 Abs. 2 der Friedhofssatzung Waldfriedhof erbracht.
(2) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:
| 1. | bei der erstmaligen Verleihung eines Nutzungsrechtes für die Dauer von | |
| a) | 40 Jahren bei Partner- und Familiengrabstätten bei den Grabstättenvarianten Junger Baum, Mittlerer Baum, Alter Baum, Findling und Pflanzbaum. |
| b) | 15 Jahren bei Grabplätzen in Gemeinschaftsgrabstätten bei den Grabstättenvarianten Försterbaum, Junger Baum, Mittlerer Baum, Alter Baum, Findling und Engelsbaum. |
| 2. | bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes. | |
§ 6
Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Gemeinschaftsgrabstelle oder Partner- und Familiengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Gemeinschaftsgrabstätte (1 Grabstelle) für die Dauer von 15 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Försterbaum 550,00 €, |
| b) | Junger Baum 850,00 €, |
| c) | Mittlerer Baum 1.100,00 €, |
| d) | Alter Baum 1.350,00 €, |
| e) | Findling 1.100,00 €, |
| f) | Engelsbaum 0,00 €. |
(2) Für die Reservierung von Gemeinschaftsgrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | für die Dauer von 5 Jahre 245,00 € |
| b) | für die Dauer von 10 Jahren 290,00 €. |
(3) Die Gebühr für die Verlängerung einer Gemeinschaftsgrabstätte pro Jahr beträgt 1/15 der Gebühr, die für den Erwerb der jeweiligen Baumart anfällt.
(4) Für die Überlassung einer Partner- und Familiengrabstätte (4 Grabstellen) für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Junger Baum 4.900,00 €, |
| b) | Mittlerer Baum 6.400,00 €, |
| c) | Alter Baum 7.900,00 €, |
| d) | Findling 6.400,00 €, |
| f) | Pflanzbaum 6.400,00 €. |
Für den Erwerb eines zusätzlichen Platzes, bis zu 8 weiteren Grabstellen, werden Gebühren in Höhe von 500,00 € erhoben.
(5) Sonstige Gebühren werden erhoben für:
| a) | Beisetzungsgebühr, wochentags 400,00 € |
| b) | Beisetzungsgebühr, samstags 500,00 € |
| c) | Namenstafel 30,00 € |
§ 7
Datenschutz
Die zur Ermittlung der Gebührenpflicht und zur Einhaltung der sonstigen Pflichten personenbezogenen Daten-Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der auskunfts- und abgabepflichtigen Personen werden gemäß den Vorschriften des EU-Datenschutzgesetzes in der Grundverordnung und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung erhoben, verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Friedhofswesens der Gemeinde erforderlich ist.
Die Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung sind online zu finden unter www.georgenthal.de
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Georgenthal, den 26.11.2024
Der Bürgermeister