1. Die Abstimmung erfolgt über den Bürgerentscheid mit dem Wortlaut:
„Sind Sie dafür, dass Windenergie-Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Emleben errichtet werden dürfen?“
Die Abstimmung findet am Sonntag, den 23.02.2025 statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Das Abstimmungsergebnis wird im Anschluss an die Ergebnisermittlung der Bundestagswahl ermittelt.
Hinweis zum Quorum: Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern die Mehrheit 20 Prozent aller Abstimmungsberechtigten beträgt.
2. Inhalt des Stimmzettels
3. Das Bürgerverzeichnis für die Abstimmung wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung (03.02.2025 - 07.02.2025) während der Dienststunden
| Mo. | 9.00 Uhr - 11.00 Uhr |
| Di. | 9.00 Uhr - 11.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Do. | 9.00 Uhr - 11.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Fr. | 9.00 Uhr - 11.00 Uhr |
bei der Landgemeinde Georgenthal, Tambacher Str. 2, 99887 Georgenthal im Zimmer 214 zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Abstimmungsberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Abstimmungsberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen, als im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen, überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses der Abstimmungsberechtigten ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, sodass die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät ermöglicht wird.
4. Jeder Abstimmungsberechtigte, der das Bürgerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung (03.02.2025 - 07.02.2025) Einwendungen gegen das Verzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Landgemeinde Georgenthal, Tambacher Str. 2, 99887 Georgenthal (Zimmer 214) schriftlich erhoben oder zur Niederschrift während der Dienststunden:
| Mo. | 9.00 Uhr - 11.00 Uhr |
| Di. | 9.00 Uhr - 11.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Do. | 9.00 Uhr - 11.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Fr. | 9.00 Uhr - 11.00 Uhr |
erklärt werden. Die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
5. Abstimmen kann nur, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein (hierzu unten Nr. 7) hat. Abstimmungsberechtigte, die in das Bürgerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 22. Tag vor der Abstimmung (01.02.2025) eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Bürgerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.
6. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an dem Bürgerentscheid im Wege der Briefabstimmung teilnehmen
7. Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag,
| 7.1. | ein in das Bürgerverzeichnis eingetragener Abstimmungsberechtigter oder | |
| 7.2. | ein nicht in das Bürgerverzeichnis eingetragener Abstimmungsberechtigter, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
| b) | wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Bürgerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder |
| c) | wenn das Abstimmungsrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Verzeichnisses der Abstimmungsberechtigten bekannt wird. |
8. Abstimmungsscheine können von in das Bürgerverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten ab dem Zugang der Abstimmungsbenachrichtigung bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung (21.02.2025), bis 18.00 Uhr, bei der Landgemeinde Georgenthal, Tambacher Str. 2, 99887 Georgenthal (Zimmer 214) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr im Abstimmungsraum: Bürgerhaus, Gartenstraße 19, 99869 Emleben, gestellt werden. Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung (22.02.2025), 12.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden. Nicht in das Bürgerverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter 7.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, stellen.
9. Wer den Abstimmungsscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Abstimmungsberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Mit dem Abstimmungsschein erhält der Abstimmungsberechtigte:
| - | einen amtlichen Stimmzettel, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen Abstimmungsbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Landgemeinde Georgenthal, die Nummer des Stimmbezirkes und des Abstimmungsscheins angegeben ist, sowie ein Merkblatt für die Briefabstimmung. |
Die Abholung von Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Abstimmungsberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefabstimmung muss der Abstimmungsberechtigte den Abstimmungsbrief so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag, dem 23.02.2025 bis 18:00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefabstimmung sind dem Merkblatt für die Briefabstimmung zu entnehmen.
10. Die Gemeinde Emleben bildet einen Stimmbezirk. Der Abstimmungsraum befindet sich im:
Bürgerhaus Emleben
Gartenstraße 19
99869 Emleben
In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Abstimmungsberechtigten spätestens bis zum 01.02.2025 (22. Tag vor der Abstimmung) übersandt worden sind, sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem der Abstimmungsberechtigte abzustimmen hat.
11. Die Abstimmungsberechtigten haben die Abstimmungsbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Die Abstimmungsbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Abstimmungsberechtigte erhält bei Betreten des Abstimmungsraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Abstimmungsberechtigte hat für das Ratsreferendum eine Stimme.
12. Der Abstimmungsberechtigte gibt seine Stimme dadurch ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel eine der aufgedruckten Abstimmungsmöglichkeiten (JA oder NEIN) durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz kennzeichnet oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, dass er sich für die „Ja-Stimme“ bzw. „Nein-Stimme“ entschieden hat. Der Stimmzettel muss vom Abstimmungsberechtigten in einer Abstimmungskabine oder hinter einem Sichtschutz des Abstimmungsraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Abstimmungsvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Abstimmungsberechtigter in der Abstimmungskabine oder hinter einem Sichtschutz aufhält. Ein Abstimmungsberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Abstimmungsurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Abstimmungsvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Abstimmungsberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Abstimmungsberechtigten die Abstimmungskabine aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung erlangt hat.
Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses des jeweiligen Stimmbezirkes findet unmittelbar im Anschluss an die Ergebnisermittlung der Bundestagswahl statt. Die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Abstimmungsausschuss findet am Montag, den 24.02.2025 16.00 Uhr in der erfüllenden Gemeinde für die Gemeinde Emleben, Gemeindeverwaltung Georgenthal, Zimmer 104, Tambacher Straße 2, OT Georgenthal, 99887 Georgenthal statt.
13. Jedermann hat Zutritt zu dem Abstimmungsraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäftes möglich ist.
14. Jeder Abstimmungsberechtigte kann sein Abstimmungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Georgenthal, den 31.01.2025
Die Gemeindebehörde