Auf der Grundlage von § 14 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Emleben in seiner Sitzung am 19.03.2026 folgende Nutzungsordnung für das Bürgerhaus der Gemeinde Emleben beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich, Nutzungsgegenstand und -umfang
| (1) | Der Geltungsbereich dieser Nutzungsordnung bezieht sich auf die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Emleben (Adresse: Gartenstraße 19, 99869 Emleben). Das Objekt wird im öffentlichen Interesse von der Gemeinde unterhalten und durch Widmung der Allgemeinheit als gemeindliche Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die Benutzungen erfolgen jeweils im Rahmen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung und einer Entgeltordnung sowie der Hausordnung und einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung/Überlassung des Objektes besteht nicht. |
| (2) | Das Objekt kann in einem räumlichen Nutzungsumfang genutzt werden: Komplettnutzung mit Halle, Foyer, Küche, WCs und Umkleiden und einer maximalen Teilnehmer-/Besucherkapazität von insgesamt 250 Personen. |
| (3) | Der zeitliche Nutzungsumfang des Objektes bewegt sich üblicherweise im täglichen Zeitraum zwischen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr. Abweichungen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren. |
§ 2
Nutzerkreise und Nutzungsarten
| (1) | Das Bürgerhaus der Gemeinde Emleben steht vorrangig für gemeinnützige Zwecke und Veranstaltungen in den Bereichen Sport, Bildung und Kultur zur Verfügung. Darüber hinaus kann es auch zeitweise für private, gewerbliche, politische oder sonstige Zwecke genutzt werden. |
| (2) | Gemeinnützige Vereine und vergleichbare Institutionen können als Dauernutzer regelmäßig wiederkehrende Benutzungszeiten für den Trainings- und Wettbewerbsbetrieb mit der Gemeinde vereinbaren. Die Dauernutzungen sind über eine halbjährlich zu aktualisierende Belegungsplanung aufeinander abzustimmen. |
| (3) | Mit der Trägerin der örtlichen Schule kann ein besonderer Nutzungsvertrag abgeschlossen werden, um den Erfordernissen des schulortnahen Sportunterrichts gerecht zu werden. Das Nutzungsentgelt hierfür ist unabhängig von der Entgeltordnung zu verhandeln. |
| (4) | Die gemeindliche Jahresveranstaltungsplanung, die halbjährliche Belegungsplanung für Dauernutzer des Bürgerhauses sowie die zeitweisen Nutzungsüberlassungen in Einzelfällen sind durch den Bürgermeister oder eine von ihm beauftragten Person zu koordinieren und zu überwachen. |
§ 3
Grundsätze und Modus der Vergabe
| (1) | Die Entscheidung zur zeitweisen Überlassung der öffentlichen Einrichtung erfolgt durch den Bürgermeister oder eine von ihm beauftragten Person. | |
| (2) | Anträge auf zeitweise Nutzungsüberlassung des Objektes sollen mindestens 4 Wochen vor der geplanten Nutzung bei der Gemeinde gestellt werden. Sie sollen mindestens über die Art, die Dauer, den räumlichen Nutzungsumfang und die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung Aufschluss geben. | |
| (3) | Bei der Entscheidung über die zeitweisen Nutzungsüberlassungen in Einzelfällen, bei der Jahresveranstaltungsplanung und bei der halbjährlichen Belegungsplanung für Dauernutzer ist folgende Priorisierung (1. = höchste Priorität bis 7. = niedrigste Priorität) von Nutzergruppen zu beachten: | |
| 1.) | Gemeindliche Nutzung |
| 2.) | Gemeinnützige und kirchliche Organisationen (z.B. Vereine, Kirchgemeinde Emleben u.ä.) mit Sitz in der Gemeinde Emleben |
| 3.) | Politische Wählergemeinschaften, Ortsverbände, Fraktionen und Bürgerinitiativen mit Sitz in der Gemeinde Emleben |
| 4.) | Personen mit Wohnsitz, Grundbesitz oder Gewerbeniederlassung in Emleben |
| 5.) | Unternehmen, juristischen Personen und vergleichbaren Organisationen |
| 6.) | Nicht-ortsansässige politische Parteien, Wählergruppen, Initiativen und Fraktionen |
| 7.) | Personen ohne Wohnsitz, Grundbesitz oder Gewerbeniederlassung in Emleben |
| 8.) | Alle sonstigen Nutzergruppen |
| Bei sportlichen Veranstaltungen hat der Wettbewerbsbetrieb Vorrang zum Trainingsbetrieb. Liegen ansonsten mehrere gleichrangige Anträge für den gleichen Zeitraum vor, soll nach der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs zugeteilt werden. | |
| (4) | Erst mit beiderseitiger Unterzeichnung des schriftlichen Nutzungsvertrages gilt die beantragte Nutzung als bestätigt. | |
§ 4
Haus-/Ordnungsrecht und Ausschluss
| (1) | Der Bürgermeister und eine oder mehrere von ihm beauftragte(n) Personen üben das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit während der Nutzung der Zutritt zum Objekt zu gewähren. Ihren Anweisungen und Anordnungen ist Folge zu leisten. Die genannten Personen sind befugt, jeden der gegen diese Nutzungsordnung oder die Hausordnung verstößt, aus dem Objekt zu weisen. | |
| (2) | Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisation, andere juristische Personen oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen diese Ordnung, die Hausordnungsregelungen oder gegen gesetzliche Vorschriften von der Benutzung oder vom Besuch der öffentlichen Einrichtungen zeitweilig oder dauernd auszuschließen. | |
| (3) | Eine Vergabe an Personengruppen, Organisationen, andere juristische Personen und Einzelpersonen ist ausgeschlossen, | |
| • | die in die Handlungen, Verlautbarungen, Schriften oder Werbung sowie ihren Zielen gegen das Grundgesetz verstoßen; |
| • | die gegen sittliche und moralische Grundsätze verstoßen; |
| • | wenn es sich um Angehörige einer kriminellen Vereinigung handelt; |
| • | wenn durch die Art der Veranstaltung mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechnet werden muss. |
§ 5
Benutzungsbedingungen
| (1) | Das vermietete Objekt sowie das dazugehörige Inventar sind pfleglich zu behandeln. Im gesamten Objekt besteht generelles Rauch- und Feuerverbot. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass alle Zugänge und Fluchtwege freigehalten werden. |
| (2) | Der Nutzer ist verpflichtet, die während der Benutzung beschädigten oder abhandengekommenen Einrichtungsgegenstände zu ersetzen. Er haftet darüber hinaus für alle Schäden, die durch die Benutzung am Gebäude, an der Einrichtung oder auf dem Grundstück entstehen. Schäden, die sofort beseitigt werden müssen, sind vom Nutzer unverzüglich der Gemeindeverwaltung oder dem Bürgermeister bzw. der für die Gemeinde zur Übergabe beauftragten Person zu melden. |
| (3) | Auf die Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzvorschriften ist mit besonderer Sorgfalt zu achten. Jeder Nutzer und Besucher des Objekts hat sich so zu verhalten, dass keine ungesetzliche Beeinträchtigung Dritter erfolgt. Der Nutzer haftet für alle Übertretungen und stellt die Gemeinde Emleben von möglichen Schadenersatzansprüchen frei. Das Aufstellen und Anbringen von zusätzlichen Anlagen, insbesondere Lautsprechern, Scheinwerfern, Verkaufsständen u.ä. ist nur gestattet, soweit Beschädigungen am Gemeindeeigentum sowie die Gefährdung und Belästigung von Personen ausgeschlossen sind. |
| (4) | Abfälle jeder Art dürfen nur für die dafür vorgesehenen Behältnisse verbracht werden. Die ordnungsgemäße Entsorgung der angefallenen Abfälle obliegt dem Nutzer. Er hat diese unverzüglich nach Beendigung der Nutzung vorzunehmen und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen. Kommt der Nutzer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Nutzers vorzunehmen. |
| (5) | Die zentrale Heizungssteuerung, Belüftungs- und Brandmeldeeinrichtungen dürfen nur von der Gemeinde bestimmten bzw. autorisierten Personen bedient werden. |
| (6) | Vor dem Betreten des Sportbodens im Hallenbereich sind die Schuhe zu wechseln. Für den Sportboden ohne ausgerollten Schutzbelag sind nur saubere Hallenschuhe zugelassen, die über eine abriebfeste Sohle verfügen. |
| (7) | Das Mitbringen von Tieren in die Räumlichkeiten des Bürgerhauses ist grundsätzlich untersagt und nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig (z.B. Tierausstellungen). |
| (8) | Während der Nutzung muss immer mindestens ein gegenüber der Gemeinde benannter, leitender Verantwortlicher des Nutzers anwesend sein. |
| (9) | Weitere Verhaltensregelungen kann die Hausordnung vorsehen. Diese wird im Bürgerhaus ausgehangen. |
§ 6
Benutzungsgefahr und Haftung
| (1) | Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Nutzers und der Besucher. Bei der Durchführung einer Veranstaltung durch den Nutzer ist dieser im Verhältnis zu den Veranstaltungsbesuchern alleinig rechtlich verantwortlicher Veranstalter. Es entsteht kein Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde als Gebäudeeigentümerin und Veranstaltungsbesuchern. Durch den Nutzungsvertrag wird kein Gesellschaftsverhältnis zwischen Gemeinde und Nutzer begründet. |
| (2) | Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird von der Gemeinde keine Haftung übernommen. |
| (3) | Der Nutzer haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen. |
| (4) | Der Nutzer haftet insbesondere für Schäden, die von Besuchern der vom Nutzer organisierten Veranstaltung verursacht werden, soweit der Nutzer durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Veranstaltung schuldhaft hierzu beigetragen hat und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat. |
| (5) | Der Nutzer haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die Dritten, seinen Mitarbeitern oder ihm selbst sowie dem Vermieter durch die Überlassung der Räumlichkeiten entstehen, soweit der Nutzer durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Nutzung schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er zumindest hätte entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat. |
| (6) | Die in § 1 Abs. 3 festgelegte maximale Teilnehmer-/Besucherkapazität darf nicht überschritten werden. Der Veranstalter hat entsprechend der Art der Veranstaltung und der tatsächlichen Teilnehmer-/Besucherzahl Ordnungspersonal in ausreichender Zahl zu stellen. Der Nutzer hat abzusichern, dass alle Teilnehmer-/Besucher nur die von der Nutzung umfassten Räumlichkeiten betreten. |
§ 7
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen
und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
| (1) | Der Nutzungsvertrag für die öffentlichen Einrichtungen entbindet den Nutzer nicht von der Verpflichtung, die für die Veranstaltung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen. Die erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen und der Gemeinde nach Aufforderung vorzulegen. Die Gemeinde haftet nicht, wenn Veranstaltungen wegen fehlender behördlicher Genehmigungen nicht durchgeführt werden können. |
| (2) | Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA obliegt dem Nutzer. Alle Forderungen der GEMA gehen zu Lasten des Nutzers. |
| (3) | Die Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit nicht von der Zahlung der Genehmigungsgebühren sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Abgaben. |
| (4) | Der Nutzer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, des Versammlungsgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes, GEMA-Rechte und die geltenden Brandschutzvorschriften. |
§ 8
Werbung
Das schadensfreie Anbringen von Werbung innerhalb des Objektes im Zusammenhang mit Sponsoren einer Veranstaltung ist gestattet. Andere Werbung an und im Objekt bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
§ 9
Reinigung und Übergabe
| (1) | Der Nutzer hat die Räumlichkeiten/Freifläche vor dem Eingang gereinigt (Außenflächen = besenrein, andere Fußböden und der Schutzbelag = feucht gewischt) dem Beauftragten der Gemeinde zu übergeben. Hat keine oder eine ungenügende Reinigung stattgefunden, trägt der Nutzer die dadurch entstandenen Kosten. |
| (2) | Bei Einzelveranstaltungen findet im Rahmen der Übergabe bzw. Rücknahme des Objektes eine gemeinsame Prüfung durch den Beauftragten der Gemeinde und dem Nutzer bzw. dessen Bevollmächtigen statt, in der auch die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der vorhandenen Einrichtungsgegenstände festgestellt wird. Mit der Übernahme der öffentlichen Einrichtung erkennt der Nutzer die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Inventars an. |
| (3) | Die Zeiten für Übergabe und Übernahme des Objektes sind mit der Unterzeichnung des Vertrages festzulegen. |
§ 10
Rücktritt
| (1) | Die Gemeinde ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittrechts verzichtet der Nutzer unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch entstehender Ansprüche. | |
| (2) | Wichtige Gründe sind insbesondere: | |
| • | die Benutzung der Räume im Falle von höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen, für dringende Bedürfnisse der Feuerwehr oder aus sonstigen unvorhersehbaren Gründen nicht möglich ist; |
| • | die vom Nutzer zu erbringenden Zahlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig entrichtet; |
| • | der Gemeinde die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die der Nutzer verantworten hat, nicht zugemutet werden kann; |
| • | die drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; |
| • | wenn Teile dieser Benutzungsordnung vom Nutzer nicht beachtet werden. |
| (3) | Der Nutzer kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Nutzer später als 14 Tage vor der Nutzung vom Vertrag zurück, ist der Gemeinde eine Entschädigung in Höhe von 50% des Nutzungsentgeltes zu zahlen. Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Entschädigungszahlung, auf schriftlichen Antrag hin, durch den Gemeinderat genehmigt werden. | |
§ 11
Vertragsstrafe
| (1) | Die Gemeinde ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts verzichtet der Nutzer unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch entstehender Ansprüche. |
| (2) | Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86a, 125, 127, 130 StGB, zu denen der Nutzer nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Nutzer eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht auch dann, wenn der Nutzer die Räume entgegen dem Nutzungsvertrag für einen anderen nicht in der Benutzungs- und Entgeltordnung vorgesehenen Zweck nutzt. Durch die Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen. |
§ 12
Hausordnung und Vertragsmuster
| (1) | Die Grundfassung der Hausordnung für das Bürgerhaus der Gemeinde Emleben ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung. Der Bürgermeister wird ermächtigt, diese Hausordnung auf praxiserforderliche Sachverhalte auszuweiten und durch Aushang im Objekt bekanntzugeben. |
| (2) | Die 2 Vertragsmuster für die zeitweise Anmietung und für Dauernutzer sind als Anlage Bestandteil dieser Nutzungsordnung. |
§ 13
Gleichstellungsklausel und Inkrafttreten
Soweit in dieser Ordnung personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter. Diese Nutzungsordnung inkl. aller 4 Anlagen tritt zum 20.03.2026 in Kraft.
Emleben, den 20.03.2026
gez. Kalisch
Bürgermeister der Gemeinde Emleben