Titel Logo
Georgenthal
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Georgenthal



1.

Am 26.05.2024 findet die Wahl

des Landrats des Landkreises Gotha,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Altenbergen,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Catterfeld,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Engelsbach,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Georgenthal,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Gospiteroda,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Hohenkirchen,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Leina,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Nauendorf,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Petriroda,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Schönau vor dem Walde,

des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Wipperoda,

der Mitglieder des Gemeinderats der Landgemeinde Georgenthal,

der Mitglieder des Kreistages des Landkreises Gotha sowie

der Mitglieder des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Altenbergen,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Catterfeld,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Engelsbach,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Georgenthal,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Gospiteroda,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Herrenhof,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Hohenkirchen,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Leina,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Nauendorf,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Petriroda,

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Schönau vor dem Walde und

der Mitglieder des Ortschaftsrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Wipperoda

von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Gemeinde bildet 13 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich in

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses sind Briefwahlvorstände gebildet worden. Die Arbeitsräume der Briefwahlvorstände befinden sich in der Gemeindeverwaltung, Tambacher Straße 2, 99887 Georgenthal, Erdgeschoss, die Räume sind gekennzeichnet.

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag, dem 26.05.2024, um 17.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Wahl des Landrates des Landkreises Gotha

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

Wahl des Gemeinderats der Landgemeinde Georgenthal

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Altenbergen

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Catterfeld

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Engelsbach

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf eintragen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Georgenthal

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Gospiteroda

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Hohenkirchen

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Leina

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Nauendorf

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Petriroda

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Schönau vor dem Walde

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

Wahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Wipperoda

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

Wahl der Mitglieder des Kreistages des Landkreises Gotha

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

Wahl der Mitglieder des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Altenbergen

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, das sind 4 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

Wahl des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Catterfeld

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, das sind 6 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

Wahl des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Engelsbach

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine Person durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, das sind 4 Stimmen. Die Wähler vergeben ihre Stimmen dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel so viele wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen, wie sie Stimmen haben.

Wahl des Ortschaftrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Georgenthal

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

Wahl des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Gospiteroda

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, das sind 4 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

Wahl des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Herrenhof

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, das sind 6 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

Wahl des Ortschaftrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Hohenkirchen

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

Wahl des Ortschaftrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Leina

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

Wahl des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Nauendorf

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, das sind 4 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

Wahl des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Petriroda

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, das sind 4 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

Wahl des Ortschaftrats des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Schönau vor dem Walde

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

Wahl des Ortschaftsrates des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Wipperoda

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, das sind 4 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu den Wahlräumen sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 26.05.2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird ggf. am Montag, dem 27.05.2024, jeweils um 10.00 Uhr bis voraussichtlich 14.00 Uhr, in denselben Wahlräumen sowie in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9.

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.