Aufgrund der §§ 19 Abs.1, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Emleben in seiner Sitzung am 25.04.2024 die folgende Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Emleben beschlossen:
§ 1
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Emleben
Die Hauptsatzung der Gemeinde Emleben vom 21.07.2023 wird wie folgt geändert:
§ 11, Entschädigungen, erhält folgende Fassung:
§ 11
Entschädigungen
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld i.H.v. 35,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und nur bis 19:00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für die weiteren ehrenamtlichen Tätigen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahl am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 25,00 € (§ 34 Abs. 2 ThürKWG).
Bedienstete der Gemeinde Emleben als Mitglieder der Wahlvorstände für die Urnen- und Briefwahl erhalten anstelle der geldwerten Aufwandsentschädigung einen Freizeitausgleich gemäß der geleisteten Stundenzahl. Bedienstete der Gemeinde können auf Antrag alternativ gem. § 15 Absatz 5 Satz 1 entschädigt werden, wenn der Antrag bereits im Rahmen der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit als Wahlhelfer, spätestens aber vor der Versendung der Berufungsschreiben gestellt wird.
(5) Die ehrenamtlichen Kommunalbeamten erhalten nach Maßgabe der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit folgende Aufwandentschädigung:
| der ehrenamtliche Bürgermeister | 1.060,00 €/Monat |
| der Beigeordnete | 221,00 €/Monat |
(6) Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gezahlt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Emleben tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Änderungen werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam.
Emleben, den 04.06.2024
gez.
Philipp Kalisch
Bürgermeister — - Siegel -