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Georgenthal
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung zur Feststellung des Wahlergebnisses der Stichwahl des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Engelsbach und des Ortschaftsbürgermeisters des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Leina der Landgemeinde Georgenthal

Der Wahlausschuss der Landgemeinde Georgenthal hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 11.06.2024 die nachfolgenden endgültigen Ergebnisse für die Stichwahl der Ortschaftsbürgermeister der Ortsteile mit Ortschaftsverfassung im Gemeindegebiet der Landgemeinde Georgenthal ermittelt und festgestellt.

Stichwahl zum Ortschaftsbürgermeister des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Engelsbach

Zahl der Wahlberechtigte:

224

Zahl der Wähler:

129

Wahlbeteiligung:

57,6%

Ungültige Stimmabgaben:

2

Gültige Stimmabgaben:

127

Gültige Stimmen:

127

Davon entfielen im Verfahren einer Verhältniswahl auf:

1)Die Gewählten sind durch x gekennzeichnet.

Mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen auf Detlef Zettl. Herr Detlef Zettl ist zum Ortschaftsbürgermeister des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Engelsbach gewählt.

Stichwahl zum Ortschaftsbürgermeister des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Leina

Zahl der Wahlberechtigte:

644

Zahl der Wähler:

481

Wahlbeteiligung:

74,7%

Ungültige Stimmabgaben:

6

Gültige Stimmabgaben:

475

Gültige Stimmen:

475

Davon entfielen im Verfahren einer Verhältniswahl auf:

1)Die Gewählten sind durch x gekennzeichnet.

Mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen auf Karsten Eichler. Herr Karsten Eichler ist zum Ortschaftsbürgermeister des Ortsteils mit Ortschaftsverfassung Leina gewählt.

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Gotha, 18.-März-Straße 50, 99867 Gotha wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die schriftliche Erklärung ist vom Anfechtenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Georgenthal, 12.06.2024

Gez.

Lehmann

Wahlleitung