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Amtsblatt der Gemeinde Masserberg
Ausgabe 1/2025
Nichtamtlicher Teil
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Mitteilungen

Wichtige Informationen an alle Grundstücksbesitzer

1.

ALLE bisher gültigen GRUNDSTEUER-BESCHEIDE (Grundsteuer A und B) wurden gem. § 266 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BewG kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2024 beendet.

Das bedeutet für Sie:

Es erfolgt keine Abbuchung der bisherigen Grundsteuer durch die Gemeinde.

Überweisen Sie nicht die alten Grundsteuer-Beträge.

Löschen Sie rechtzeitig vorhandene Daueraufträge bei Ihrer Bank.

Eingehende Zahlungen der alten Beträge werden umgehend von der Gemeinde an Sie zurücküberwiesen.

2.

Die neuen Grundsteuer-Bescheide werden ab Januar 2025 schrittweise bis Ende des Jahres versandt.

Das bedeutet für Sie:

KEINE ZAHLUNG OHNE NEUEN BESCHEID!

Prüfen Sie den neuen Bescheid genau!

Beachten Sie die aufgeführten Fälligkeiten!

Lag bisher ein Lastschriftmandat vor, ist Ihre Bankverbindung auf dem Bescheid ersichtlich? Wenn nicht, bitte dies neu erteilen.

Richten Sie neue Daueraufträge bei Ihrer Bank ein.

3.

Die neue Grundsteuer setzt sich zusammen aus:

dem vom Finanzamt ermittelten

Grundsteuer-Messbetrag

(siehe Grundsteuer-Messbescheid vom Finanzamt)

und

dem Hebesatz der Gemeinde

(unverändert für Grundsteuer A 295 %

und Grundsteuer B 402 %).

Das bedeutet für Sie:

Einsprüche gegen den Grundsteuer-Messbetrag (Wertfeststellung), Korrekturen und Änderungsanzeigen hierzu sind unter Angabe des Aktenzeichens an das Finanzamt zu richten.

Einsprüche gegen die Grundsteuerwertberechnungen bzw. den Grundsteuer-Messbetrag führen nicht zu einem wirksamen Widerspruch gegenüber der Gemeinde (unzuständige Behörde) und haben somit keine aufschiebende Wirkung, d. h., der geforderte Betrag ist innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist trotz Widerspruch zu zahlen.

Steueramt