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Amtsblatt der Gemeinde Masserberg
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg wird in seiner öffentlichen Sitzung am 17.10.2024 folgenden Beschluss fassen:

Billigungs- und Auslegungsbeschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Auf dem Hügel 2“ der Gemeinde Masserberg nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

01

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf dem Hügel 2“ der Gemeinde Masserberg, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 500 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht, wird in der vorliegenden Fassung mit Stand vom 23.09.2024 gebilligt.

02

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf dem Hügel“ der Gemeinde Masserberg, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 500 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht und die umweltrelevanten Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden von der Auslegung zu benachrichtigen.

03

Für die Planung ist eine Umweltprüfung (Umweltbericht) erforderlich und bereits vorhanden.

04

Im Rahmen des durchgeführten Scoping-Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden nachfolgend genannte umweltrelevante Stellungnahmen vorgebracht:

 — 

 — 

05

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf dem Hügel 2“ der Gemeinde Masserberg, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 500 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht und die umweltrelevanten Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

vom 21.10.2024 bis einschließlich 22.11.2024

in der Gemeindeverwaltung Masserberg, Bauamt, Hauptstraße 37, 98666 Masserberg während der Dienststunden:

Mo

von 09:00 bis 11:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr

Die

von 09:00 bis 11:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr

Do

von 09:00 bis 11:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Jedermann kann Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben. Stellungnahmen können elektronisch übermittelt werden, sollen bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Hinweis:

Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Masserberg, den 24.09.2024

W a g n e r — -Siegel-

Bürgermeister