Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Masserberg
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil

Neue Grundsteuer ab 2025

Wichtige Informationen an alle Grundstücksbesitzer

1.

ALLE bisher gültigen GRUNDSTEUER-BESCHEIDE

(Grundsteuer A und B) werden gem. § 266 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BewG kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2024 beendet.

Das bedeutet für Sie:

Es erfolgt keine Abbuchung der bisherigen Grundsteuer durch die Gemeinde.

Überweisen Sie nicht die bisherigen Grundsteuer-Beträge.

Löschen Sie rechtzeitig vorhandene Daueraufträge bei Ihrer Bank.

Eingehende Zahlungen der bisherigen Beträge werden umgehend von der Gemeinde an Sie zurücküberwiesen.

***

2.

Der Versand der neuen Grundsteuer-Bescheide

erfolgt ab Januar 2025 schrittweise bis Ende des Jahres.

Das bedeutet für Sie:

KEINE ZAHLUNG OHNE NEUEN BESCHEID!

Prüfen Sie den neuen Bescheid genau!

Beachten Sie die aufgeführten Fälligkeiten!

Lag bisher ein Lastschriftmandat vor, ist Ihre Bankverbindung auf dem Bescheid ersichtlich?

Wenn nicht, bitte dies neu erteilen.

Richten Sie neue Daueraufträge bei Ihrer Bank ein.

***

3.

Die neue Grundsteuer setzt sich zusammen aus:

dem vom Finanzamt ermittelten Grundsteuer-Messbetrag

(siehe Grundsteuer-Messbescheid vom Finanzamt)

und

dem Hebesatz der Gemeinde

(unverändert für Grundsteuer A 295 % und Grundsteuer B 402 %).

Das bedeutet für Sie:

Einsprüche gegen den Grundsteuer-Messbetrag (Wertfeststellung), Korrekturen und Änderungsanzeigen hierzu sind unter Angabe des Aktenzeichens an das Finanzamt zu richten.

Einsprüche gegen die Grundsteuerwertberechnungen bzw. den Grundsteuer-Messbetrag führen nicht zu einem wirksamen Widerspruch gegenüber der Gemeinde (unzuständige Behörde) und haben somit keine aufschiebende Wirkung, d. h., der geforderte Betrag ist innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist trotz Widerspruch zu zahlen.

Steueramt