Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Masserberg hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 02.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Masserberg gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 20 Jahre, |
| 2. | für Kinderbestattungen | 20 Jahre, |
| 3. | für Urnenbestattungen | 15 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 38,00 € |
| 1.1.2 |
| Erdreihengrabstätten |
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| 1.1.2.1 | Erdreihengrabstätte (1 Sarg) | 33,00 € |
| 1.2 |
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| Kindergrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Erdreihengrabstätten für Kinder |
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| 1.2.1.1 | Erdreihengrabstätten für Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 26,00 € |
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| 1.2.1.2 | Erdreihengrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 30,00 € |
| 1.3 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.3.1 |
| Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle |
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| 1.3.1.1 | Urnenwahlgrabstätten | 28,00 € |
| 1.3.2 |
| Urnenreihengrabstätten |
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| 1.3.2.1 | Urnenreihengrabstätte (eine Grabstelle) | 28,00 € |
| 1.3.3 |
| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung; pro Jahr (Die Namensnennung wird durch den Nutzugsberechtigen in Auftrag gegeben.) | 28,00 € |
| 1.4 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.4.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.3.1 erhoben. |
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| 1.4.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr entfällt |
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| 3. |
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| Bestattungsgebühren entfällt |
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| 4. |
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| Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle entfällt |
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| 5. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 5.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 5.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 € |
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| 5.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 € |
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| 5.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 € |
| 5.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 € |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Masserberg, 02.12.2025
Gezeichnet:
Der Gemeindekirchenrat des KGV Heubach