Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Masserberg
Ausgabe 2/2026
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Masserberg

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Masserberg

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Masserberg hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 02.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Masserberg gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen

20 Jahre,

2.

für Kinderbestattungen

20 Jahre,

3.

für Urnenbestattungen

15 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

38,00 €

1.1.2

Erdreihengrabstätten

1.1.2.1

Erdreihengrabstätte (1 Sarg)

33,00 €

1.2

Kindergrabstätten

1.2.1

Erdreihengrabstätten für Kinder

1.2.1.1

Erdreihengrabstätten für Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres

26,00 €

1.2.1.2

Erdreihengrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres

bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres

30,00 €

1.3

Urnengrabstätten

1.3.1

Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle

1.3.1.1

Urnenwahlgrabstätten

28,00 €

1.3.2

Urnenreihengrabstätten

1.3.2.1

Urnenreihengrabstätte (eine Grabstelle)

28,00 €

1.3.3

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit

einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger

sowie Namensnennung; pro Jahr

(Die Namensnennung wird durch den Nutzugsberechtigen in Auftrag gegeben.)

28,00 €

1.4

Reservierungen / Verlängerungen

1.4.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung

einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe

die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.3.1 erhoben.

1.4.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht,

zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich,

wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen,

die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1

sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen,

für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr

nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

entfällt

3.

Bestattungsgebühren

entfällt

4.

Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle

entfällt

5.

Verwaltungsgebühren

5.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

5.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

20,00 €

5.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00 €

5.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung

(auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner

gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30,00 €

5.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65,00 €

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Masserberg, 02.12.2025

Gezeichnet:

Der Gemeindekirchenrat des KGV Heubach