Der vom Gemeinderat am 09.04.2025, Beschluss-Nr.: 48/7/25, beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Auf dem Hügel 2" wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Hildburghausen mit Bescheid vom 13.05.2025 (Aktenzeichen: 15-Kna/0121-25) genehmigt!
Hiermit wird die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Auf dem Hügel 2" der Gemeinde Masserberg gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Auf dem Hügel 2" der Gemeinde Masserberg einschließlich der Begründun Masserberg, Bauamt, Hauptstraße 37, 98666 Masserberg während der Öffnungszeiten:
| Montag | von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Dienstag | von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Mittwoch | - |
| Donnerstag | von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | - |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis auf Rechtsfolgen
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.
Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Masserberg, den 22.05.2025 — Siegel
gez. Wagner
Bürgermeister