Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) hat der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg in seiner Sitzung am 16.12.2002 folgende Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Masserberg beschlossen.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Absätze 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
(2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahn, die Überwege und die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle der in Anlage 1 aufgeführten Straßen.
(3) Soweit die Gemeinde nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind:
| a) | innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen, |
| b) | außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2 ThürStrG) und die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt sind. |
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
| a) | die Fahrbahnen, |
| b) | die Parkplätze, |
| c) | die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, |
| d) | die Gehwege und Schrammborde, |
| e) | Böschungen, Stützmauern und ähnliches, |
| f) | die Überwege. |
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist oder tatsächlich erfolgt (auch durch farbige Markierung oder andere Bepflasterung). Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0, 5 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.
(4) Überwege für den Fußgängerverkehr sind Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
§ 3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.
Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst:
| a) | die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 8) und |
| b) | den Winterdienst (§§ 9 und 10). |
II.
ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG
§ 5
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort ordnungsgemäß zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen.
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 7
Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich auftretende, anhaltende oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar:
| a) | in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr, |
| b) | in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen. |
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.
§ 8
Öffentliche Straßenreinigung
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für die allgemeine Reinigung der Straßenteile (§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis c und f) der in einem Verzeichnis als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Straßen und für die Reinigungspflicht für die Überwege dieser Straßen.
(2) Die Eigentümer der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke (§ 3) haben das Recht und die Pflicht, sich der öffentlichen Straßenreinigung zu bedienen (Anschluss- und Benutzungszwang).
III.
WINTERDIENST
§ 9
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(4) Festgetretener oder aufgetauter Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten sein.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
§ 10
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. In verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Sätze 3 ff Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Auftausalz, chemisch wirkende Stoffe sowie Mischungen solcher Stoffe miteinander oder mit anderem Material dürfen nicht verwendet oder abgelagert werden. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt.
(5) Salz darf nur zur Beseitigung festgetretener Eis und Schneerückstände sowie zum Bestreuen von Treppen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs verwendet werden; die Salzmenge ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(6) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.
(7) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(8) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
IV
Schlussvorschriften
§ 11
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Gemeinde Masserberg.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen den §§ 5 und 6 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt, |
| 2. | entgegen § 7 die Reinigungszeit nicht beachtet, |
| 3. | entgegen den §§ 9 und 10 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. |
§ 13
Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) vom
07.08.1991 (GVBl. S. 285, 314) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Masserberg, 23.12.2002
Gemeinde Masserberg
F. Hablitzel
Bürgermeister
Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Masserberg vom 23.12.2002
Für folgende Straßen (Fahrbahnen) bleibt die Verpflichtung zur Reinigung bei der Gemeinde:
| a) | L 2052 (in ihrem gesamten Verlauf durch das Gemeindegebiet innerhalb der geschlossenen Ortslage), |
| b) | L 2693 (in ihrem gesamten Verlauf durch das Gemeindegebiet innerhalb der geschlossenen Ortslage). |
Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Masserberg vom: 23.12.2002
Folgende Bereiche sind im Rahmen der in dieser Satzung geltenden Regelungen durch die Betroffenen Personen nach § 3 zu reinigen:
| a) | Rosenweg ab Hausnummer 10 aufsteigend |
| b) | „Bungalowdorf“ |
| c) | Werraquellbaude |
| d) | „Dachsbachstraße“ (Einmündung zu Skilift Heubach) |
| e) | Am Kirchberg ab Hausnummer 15 aufsteigend (Einmündung Ahornstrasse) |