Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Masserberg
Ausgabe 8/2025
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Mitteilungen

In den vergangenen Monaten gab es vermehrt Beschwerden wegen Überwachungskameras an Privathäusern oder Grundstücken in der Gemeinde Masserberg. Aufgrund dessen möchten wir das Thema für alle Einwohner etwas näher erläutern:

Wenn Überwachungskameras auf Privatgrundstücken installiert und auf den öffentlichen Raum (Straßen, Plätze oder Gehwege) sowie auf Nachbargrundstücke gerichtet werden, ist dies grundsätzlich unzulässig. Niemand möchte beim Spazierengehen oder im eigenen Garten durch Videokameras beobachtet und einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt sein.

Während die Überwachung des eigenen, erkennbar abgegrenzten Grundstückes datenschutzrechtlich zulässig sein kann, ist eine Videoüberwachung angrenzender Straßen, Plätze oder Gehwege verboten.

Wann erlaubt das Gesetz eine Videoüberwachung und was kontrolliert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit?

Grundsätzlich ist eine auf andere Personen gerichtete Videoüberwachung durch Privatpersonen nur zulässig, wenn alle betroffenen Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm besteht.

Als mögliche Erlaubnisnorm kommt in der Regel die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Betracht. Danach ist eine Videoüberwachung zulässig, wenn sie

zur Wahrung berechtigter Interessen dient (z. B. Einbruchsschutz),

hierzu tatsächlich erforderlich ist und zusätzlich

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen oder Grundrechte der von der Überwachung betroffenen Personen überwiegen (Interessenabwägung).

Als Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 DS-GVO und § 40 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kontrolliert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch nichtöffentliche Stellen, also auch durch Privatpersonen. Wenn Videokameras unzulässig auf den öffentlichen Raum, auf Straße oder Gehweg und andere Grundstücke, gerichtet sind, gehen sie dem nach.

Wenn durch die Videoüberwachung jedoch ausschließlich das Nachbargrundstück erfasst wird und der öffentliche Raum nicht betroffen ist, können Sie sich zur Wehr setzen, indem Sie Ihre Abwehr- und Unterlassungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf dem Zivilgerichtsweg geltend machen. Eine datenschutzrechtlich unzulässige Videoüberwachung kann außerdem eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Weitere Informationen zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung und zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen finden Sie auf unserer Internetseite.

Eine Videoüberwachung sollte stets die letzte mögliche Maßnahme sein und unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Betroffenen stets gut überlegt werden. Bei sogenannten Dome-Kameras kann zudem bereits aufgrund der Bauart der Erfassungsbereich von Außenstehenden nicht nachvollzogen werden. Daher empfehlen wir, auf den Einsatz solcher Kameras ganz zu verzichten.

Um sich rechtlich abzusichern und Beschwerden von Nachbarn und Anwohnern zu vermeiden, müssen Privatpersonen den Erfassungsbereich einer Überwachungskamera auf das eigene, erkennbar abgegrenzte Grundstück beschränken und durch Schilder auf die Videoüberwachung hinweisen. Sinnvoll ist es, zusätzlich die unmittelbaren Nachbarn über den Erfassungsbereich zu informieren, um zivilrechtlichen Klagen vorzubeugen.