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Frankenblick Bote
Ausgabe 1/2023
Mitteilungen
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Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes (LEP 2025)

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes (LEP 2025)

Anhörungsverfahren beginnt!

Handlungsbezogene Raumkategorien

Die Raumkategorien wurden anhand aktueller Daten aktualisiert. Methodisch wurde ein Indikatorenset aus Demografie, Wirtschaft und Erreichbarkeit aufbereitet, regionale Differenzierungen erarbeitet und die daraus gewonnenen Erkenntnisse als homogene räumliche Einheiten abgebildet. Diese Indikatoren kamen bereits bei der Abgrenzung der Raumkategorien für das Landesentwicklungsprogramm 2025 zur Anwendung und analysieren ausschließlich die Situation in Thüringen. Für diesen Aspekt der Erreichbarkeit des nächstgelegenen Oberzentrums wurde der öffentlichem Personennahverkehr im Verhältnis des Modalsplit zum Ansatz gebracht.

Dabei zeigt sich, dass sich die Disparitäten zwischen den Raumstrukturgruppen und -typen seit Inkrafttreten des LEP 2025 im Jahr 2014 verringert haben. Insbesondere bei der Anzahl der Arbeitslosen in Bezug zur erwerbsfähigen Bevölkerung aber auch bei der Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort und der Bevölkerungsentwicklung verringerten sich die Unterschiede in der Entwicklung der Indikatoren. Lediglich die Werte für den Altenquotienten weisen eine etwas größere Spreizung auf.

Für die zukünftig gemeindescharfe Abgrenzung der Raumstrukturgruppen und -typen wurden die Grundversorgungsbereiche als kleinste räumliche Einheit verwendet. Die Grundversorgungsbereiche stellen im Unterschied zu den größenmäßig sehr heterogenen Gemeinden besser vergleichbare und aufgrund ihrer internen Verflechtungsbeziehungen gut geeignete räumliche Einheiten dar.

Zentrale Orte, Mittelbereiche, Grundversorgungsbereiche

Mit der beabsichtigten LEP-Änderung werden erstmalig alle Zentralen Orte im LEP nach landeseinheitlichen Kriterien bestimmt. Maßstab sind vor allem die Gemeindeneugliederungsgesetze in der letzten Wahlperiode. Demnach sollen alle neu gebildeten Gemeinden mit einer vorausberechneten Zahl von mindestens etwa 6.000 Einwohnern im Jahr 2035 bzw. 2040 die Funktion eines Zentralen Ortes übernehmen. Damit erhöht sich die Zahl der Grundzentren. Dies trägt zur Stärkung des ländlich geprägten Raums bei.

Folgende Grundzentren kommen hinzu:

Am Ettersberg, Amt Wachsenburg, Drei Gleichen, Föritztal, Georgenthal, Grammetal, Harztor, Nessetal, Nobitz und Unterwellenborn.

Die bisherigen Oberzentren Erfurt, Jena und Gera sollen um das Oberzentrum Eisenach sowie um das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen, bestehend aus den Städten Suhl, Zella-Mehlis, Schleusingen und Oberhof ergänzt werden. Die Einstufung der Südthüringer Städte als funktionsteiliges Oberzentrum folgt dem vom TMIL geförderten gemeinsamen Regionalen Entwicklungskonzept. Mit der Aufnahme des funktionsteiligen Oberzentrums Südthüringen entsteht auf zentralörtlicher Ebene ein erkennbares Gegengewicht zu den nahegelegenen Oberzentren auf bayrischer Seite und eine Stärkung des Südthüringer Raums.

Energie

Das Überarbeitungserfordernis des Abschnitts Energie resultiert aus neueren Anforderungen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Gelingen der Energiewende sowie aus den umfassenden Diskussionen der letzten Jahre insbesondere zum Thema Windenergie. Seit dem Frühjahr 2021 liegt zudem die „Metastudie: Potenziale Vorranggebiete Wind“ im Auftrag des TMUEN vor. Auf der Grundlage dieser Studie können die für Thüringen vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte regionalisiert werden. Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) verabschiedet. Es soll den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Das in diesem Gesetzespaket enthaltene Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) verpflichtet Thüringen, einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,8 % bis zum 31. Dezember 2027 und einen Flächenbeitragswert von mindestens 2,2 % bis zum 31. Dezember 2032 auszuweisen.

Die auf die einzelnen Planungsregionen heruntergebrochenen regionalen Teilflächenziele unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen landschaftsräumlichen Voraussetzungen.

Ziel war und ist, eine faire und den tatsächlichen landschaftsräumlichen Voraussetzungen angemessene Verteilung der zukünftigen Vorranggebiete „Windenergie“ in Thüringen zu erreichen. Bei der Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ im Wald sollen diejenigen Waldgebiete, die aufgrund von Extremwetterereignissen und Folgeschäden bereits flächige Schäden aufweisen, vorrangig in Frage kommen. In den Regionalplänen sind zukünftig zur Umsetzung der regionalen Teilflächenziele und zur weitgehenden planerischen Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung Vorranggebiete „Windenergie“ ohne die Wirkung von Eignungsgebieten, also ohne die außergebietliche Ausschlusswirkung, auszuweisen. Die Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ steht damit einer Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergie durch Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet zukünftig nicht entgegen. Bei der Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ ist dem Repowering, der räumlichen Nähe zu Verbrauchsschwerpunkten wie Industrie- und Gewerbestandorten sowie potenzieller industrieller Wasserstoffbedarfe ein besonderes Gewicht beizumessen.

Weitere Vorgehensweise

Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und des Landtags sollen im ersten Quartal 2023 durchgeführt werden. Im Anschluss erfolgt die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und daraufhin eine Überarbeitung des LEP-Entwurfs. Sofern erforderlich, erfolgt eine zweite förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und des Landtags.

Das geänderte Landesentwicklungsprogramm soll spätestens im zweiten Quartal 2024 in Kraft treten.

Link zum TMIL

https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/unsere-themen/strategische-landesentwicklung/teilfortschreibung-landesentwicklungsprogramm

Quelle: TMIL-Homepage vom 22.11.2022