Schneeräumpflicht sowie Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Liegt Schnee auf den Gehwegen und Straßen, muss dieser gemäß der Räum- und Streupflicht beseitigt werden, sodass Passanten und Verkehrsteilnehmer keinen Schaden nehmen. Die Schneeräumpflicht fällt unter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, welche die Gemeinde Frankenblick per Satzung über die Straßenreinigungspflicht im Gebiet der Gemeinde Frankenblick (Straßenreinigungssatzung) vom 25.03.2015, in der Fassung vom 20.01.2016 an die Grundstückseigentümer übertragen hat.
Da es immer wieder von Bürgern zur Anfragen diesbezüglich kommt, möchten wir dies zum Anlass nehmen, und den Abschnitt III der Satzung über die Straßenreinigungspflicht im Gebiet der Gemeinde Frankenblick „Winterdienst“ im heutigem Amtsblatt zu zitieren:
„III. Winterdienst
§ 9
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StvO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,00 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
In anderen Straßen ohne erkennbar für den Fußgängerverkehr abgetrennten Seitenbereich, in denen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,00 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten werktags für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
(7) Die Sicherungsmaßnahmen sind in dieser Zeit zu wiederholen, dass Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz abgewendet wird.
(8) Hydranten und andere Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sind von Schnee und Eis frei zu halten.
§ 10
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". In verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Sätze 4 ff. Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.“
Weitere Informationen der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Frankenblick (Straßenreinigungssatzung) können Sie gerne unter www.frankenblick.eu > Rathaus > Satzungen > Satzung über die Straßenreinigungspflicht im Gebiet der Gemeinde Frankenblick entnehmen.
Kommunaler Winterdienst
Aus den Erfahrungen der letzten Jahre wissen wir, dass die Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger an die kommunale Räum- und Streupflicht sehr hoch ist. Die winterdienstlichen Pflichten von Kommunen ergeben sich jedoch aus dem Thüringer Straßengesetz und der von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten. Demnach sind lediglich die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Wie auch in den letzten Jahren ist der Bauhof der Gemeinde Frankenblick darüber hinaus bemüht, den Winterdienst im Rahmen seiner Möglichkeiten über die gesetzliche Verpflichtung hinaus als freiwillige Winterdienstmaßnahme (Serviceleistungen für die Bürgerinnen und Bürger) zu erbringen. Aufgrund des doch großen Straßennetzes, für welches die Gemeinde Frankenblick zuständig ist, wird der Winterdienstplan abgestuft nach Prioritäten aufgestellt. Es wird daher dennoch Straßen und Plätze geben, auf denen kein oder nur ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt werden kann und es wird sicherlich jedem Bürger verständlich sein, dass nicht überall gleichzeitig geräumt und gestreut werden kann.
Wir bitten dahingehend um Verständnis.
Ordnungsamt
Gemeinde Frankenblick